Kataster-ABC
Abmarkung
Unter Abmarkung ist die örtliche Kennzeichnung einer Grenze durch Grenzzeichen zu verstehen. Diese Grenzzeichen (Grenzsteine, Eisenrohre, Eisenbolzen, Meißelzeichen usw.) sollen so beschaffen sein, dass sie dauerhaft, standsicher und unzweifelhaft als solche erkennbar sind.
AFIS®
Im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS®) werden die bisher getrennt geführten Festpunkte der Lagefestpunkte, Höhenfestpunkte und Schwerefestpunkte in einem Informationssystem geführt. Zusätzlich werden in AFIS® die relevanten Angaben zu den SAPOS-Referenzstationen nachgewiesen.
ALKIS®
In ALKIS® werden die bisher getrennt geführten Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) und der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK-Punktdatei, ALK-Grundrissdatei) in einem Informationssystem integriert. ALKIS® enthält alle im amtlichen Liegenschaftskataster nachzuweisenden Informationen.
ATKIS®
Im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS®) werden geotopographische Informationen digital geführt und zur Verfügung gestellt. Im engeren Sinne sind ATKIS®-Daten objektstrukturierten digitalen Landschaftsmodelle. Mittlerweile zählen folgende Produkte zur ATKIS®-Palette:
- DLM - Digitales Landschaftsmodell (objektstrukturierte Vektordaten)
- DGM - Digitales Geländemodell
- DTK - Digitale Topographische Karten (Rasterdaten)
- DOP - Digitale Orthophotos (Rasterdaten)
Beteiligte
Beteiligte sind Personen, deren rechtliche Interessen in einem Verfahren betroffen sind. Bei einer Grundstücksvermessung sind das die Eigentümer der vermessenen Grundstücke und die Grundstücksnachbarn, in deren Grenze neue Grenzzeichen eingebracht wurden.
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche oder vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Es ist zeitlich begrenzt. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern in ihren Rechten und Pflichten gleich.
Flur
Die Flur ist der Teil einer Gemarkung, dessen Größe und Abgrenzung ursprünglich von der zweckmäßigen Darstellung in der Karte und vom Verlauf natürlicher oder künstlicher Gegebenheiten bestimmt wurde. Im Liegenschaftskataster umfaßt sie die kleinsten Buchungseinheiten des Katasters, die Flurstücke.
Flurbereinigung
Flurbereinigung oder ländliche Neuordnung nennt man das
Bodenordnungsverfahren, welches die Neuordnung des land- und
forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Ziel hat. Während der
Umstrukturierung werden meist kleinere verstreute Flächen zu größeren
und damit effektiver nutzbaren Flächen zusammengefasst. Zum Rahmen der
Flurbereinigung gehört auch das Schaffen von Wegen, Straßen und
Gewässern sowie ähnlicher öffentlicher Einrichtungen.
Früher waren
die Hauptziele einer klassischen Flurbereinigung die Neuordnung des
ländlichen Grundbesitzes, die Verbesserung der Produktions- und
Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Förderung
der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung.Heute werden oft
auch Land- und Dorfentwicklung, Dorferneuerung, Bau von
Infrastrukturmaßnahmen ( beispielsweise Straßen- und Bahnlinien) und
Umweltschutzmaßnahmen zur Verwirklichung eingesetzt.
Flurstück
Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, welches im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es stellt die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster dar.
Fortführungsmitteilung
Änderungen bzgl. der Flurstücksangaben werden den Eigentümern und Erbbauberechtigten durch eine Fortführungsmitteilung bekanntgegeben.
Gebäudeeinmessungspflicht
Der jeweilige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte hat sein neu errichtetes oder in seinem Grundriss veränderte Gebäude auf seine Kosten durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch das Katasteramt einmessen zu lassen.
Gemarkung
Die Gemarkung ist ein Bezirk des Katasters, der eine örtlich zusammenhängende Gruppe von Fluren einer Gemeinde umfaßt.
Grenzbescheinigung
Eine Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber, ob auf einem Flurstück ein Gebäude errichtet ist und ob Grenzüberschreitungen vorliegen.
Grenzfeststellung
Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt.
Grenzniederschrift
Über die Ergebnisse einer Grenzfeststellung wird eine Grenzniederschrift als öffenliche Urkunde angefertigt. In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.
Grundbuch
Als öffentliches Buch wird das Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht geführt. Es hat die Aufgabe, nicht nur das Eigentum an einem Grundstück zu sichern, sondern auch Rechte und Belastungen an Grundstücken nachzuweisen. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, das heißt, zugunsten desjenigen, der ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück erwirbt, gilt das Grundbuch als richtig.
Grundbuchblatt
Das Grundbuchblatt besteht aus dem Bestandverzeichnis und den drei Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis enthält die Grundstücke. Die Abteilung I weist den Eigentümer, Abteilung II Rechte und Belastungen und Abteilung III Hypotheken, Grund- und Rentenschulden nach.
Grundstück
Das Grundstück ist der örtlich zusammenhängende, wirtschaftlich und rechtlich einheitliche Teil der Erdoberfläche, welches im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer laufenden Nummer geführt wird.
Hauskoordinate
Die amtlichen Hauskoordinaten definieren die genaue Position eines Hauses. Datenquelle ist das Liegenschaftskataster und somit das amtliche Verzeichnis aller Flurstücke und Gebäude in Deutschland. Sie beruhen auf einer individuellen Vermessung vor Ort und werden durch die Katasterbehörden kontinuierlich aktualisiert. Dies garantiert den Kunden eine langfristige Investitionssicherheit.
Identitätsbescheinigung
Eine Identitätsbescheinigung wird immer dann erforderlich, wenn in alten Urkunden oder Grundbucheintragungen Flurstücksbezeichnungen angegeben werden, die heute nicht mehr existieren. Sie weist nach, inwieweit heutige Flurstücke mit dem ehemaligen Flurstück übereinstimmen oder welche Teile von jetzt existierenden Flurstücken in dem damaligen enthalten sind.
Liegenschaftskarte
Die Liegenschaftskarte (auch Flurkarte oder Katasterkarte genannt) ist der darstellende Teil des Liegenschaftskatasters und bildet den amtlichen Nachweis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung. In ihr sind flächendeckend alle Flurstücke und - soweit eingemessen - die Gebäude dargestellt. Die Liegenschaftskarte liegt für den Kreis Steinfurt flächendeckend vor.
Liegenschaftskataster
Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften ( Flurstücke und
Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Das
Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs.
2 der Grundbuchordnung und ist mit dem Grundbuch ständig in
Übereinstimmung zu halten. Es hat die Bedürfnisse der Landesplanung, der
Bauleitplanung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten
sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen.
Die
Führung des Liegenschaftskatasters ist in Deutschland eine staatliche
Aufgabe, die von den Ländern wahrgenommen wird. In Nordrhein-Westfalen
wird das Kataster durch die Vermessungs- und Katasterämter geführt, die
bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt sind.
Personen- und Bestandsdaten
Personen- und Bestandsdaten sind die beschreibenden Teile des Liegenschaftskatasters. In den Personen- und Bestandsdaten sind alle Flurstücke des Katasteramtsbezirks verzeichnet. Es enthält die Lagebezeichnung, Nutzungsart, Größe, den Nachweis der Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie deren Anschriften. Weiterhin werden die Ergebnisse der Bodenschätzung und Hinweise anderer öffentlicher Stellen aufgenommen.
Teilung
Die Teilung eines Grundstückes erfolgt im Grundbuch. Es bedarf einer Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein Grundstücksteil entweder grundbuchmäßig abgeschrieben (verkauft) oder als selbstständiges Grundstück unter einer neuen laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen werden soll. In der Regel ist hierfür vorweg eine Zerlegung im Liegenschaftskataster erforderlich.
Vermessungsstellen
Vermessungsstellen sind Behörden oder Personen, die aufgrund gesetzlicher Grundlagen befugt sind, Katastervermessungen auszuführen und Abmarkungen vorzunehmen. Das können die Vermessungs- und Katasterämter sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sein.
Verschmelzung
Mehrere Flurstücke, die ein Grundstück im Rechtssinne bilden, können im Liegenschaftskataster zu einem Flurstück zusammengelegt werden. Voraussetzung ist, dass sie örtlich nebeneinanderliegen und gleichmäßig oder nicht belastet sind. Die Flurstücksverschmelzung wird vom Katasteramt auf Antrag durchgeführt und ist gebührenfrei.
Zerlegung eines Flurstückes
Unter Zerlegung versteht man die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke. Von der Flurstückszerlegung geht keine rechtsändernde Wirkung aus. Das Eigentum an den neuen Flurstücken verbleibt beim Grundstückseigentümer. Zerlegungen werden häufig in Vorbereitung einer Grundstücksteilung vorgenommen. In der Regel erfordert die Zerlegung eines Flurstücks eine örtliche Teilungsvermessung, in Ausnahmefällen kann auch eine Sonderung stattfinden.