Kataster-ABC

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ABK

Die Amtliche Basiskarte (ABK) ist eine topographische Karte im Maßstab 1:5.000.

Abmarkung

Unter Abmarkung ist die örtliche Kennzeichnung einer Grenze durch Grenzzeichen zu verstehen. Diese Grenzzeichen (Grenzsteine, Eisenrohre, Eisenbolzen, Meißelzeichen usw.) sollen so beschaffen sein, dass sie dauerhaft, standsicher und unzweifelhaft als solche erkennbar sind.

AFIS®

Im Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS®) werden die bisher getrennt geführten Festpunkte der Lagefestpunkte, Höhenfestpunkte und Schwerefestpunkte in einem Informationssystem geführt. Zusätzlich werden in AFIS® die relevanten Angaben zu den SAPOS-Referenzstationen nachgewiesen.

ALKIS®

In ALKIS® werden die bisher getrennt geführten Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) und der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK-Punktdatei, ALK-Grundrissdatei) in einem Informationssystem integriert. ALKIS® enthält alle im amtlichen Liegenschaftskataster nachzuweisenden Informationen.

ATKIS®

Im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS®) werden geotopographische Informationen digital geführt und zur Verfügung gestellt. Im engeren Sinne sind ATKIS®-Daten objektstrukturierten digitalen Landschaftsmodelle. Mittlerweile zählen folgende Produkte zur ATKIS®-Palette:

  • DLM - Digitales Landschaftsmodell (objektstrukturierte Vektordaten)
  • DGM - Digitales Geländemodell
  • DTK - Digitale Topographische Karten (Rasterdaten)
  • DOP - Digitale Orthophotos (Rasterdaten)

Besitz

Der Besitz stellt die tatsächliche Gewalt über eine Sache, auch eines Grundstücks, dar. Besitz an Grundstücken kann beispielsweise durch Vergabe von Nutzungsrechten oder Pachtverträge erlangt werden.

Beteiligte

Beteiligte sind Personen, deren rechtliche Interessen in einem Verfahren betroffen sind. Bei einer Grundstücksvermessung sind das die Eigentümer der vermessenen Grundstücke und die Grundstücksnachbarn, in deren Grenze neue Grenzzeichen eingebracht wurden.

Eigentum

Eigentum ist die vollständige und ausschließliche Herrschaft über eine Sache oder auch über ein Grundstück innerhalb der Grenzen der Rechtordnung. In der Regel fällt Eigentum und Besitz in einer Person zusammen.

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche oder vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Es ist zeitlich begrenzt. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern in ihren Rechten und Pflichten gleich.

Flur

Die Flur ist der Teil einer Gemarkung, dessen Größe und Abgrenzung ursprünglich von der zweckmäßigen Darstellung in der Karte und vom Verlauf natürlicher oder künstlicher Gegebenheiten bestimmt wurde. Im Liegenschaftskataster umfaßt sie die kleinsten Buchungseinheiten des Katasters, die Flurstücke.

Flurbereinigung

Flurbereinigung oder ländliche Neuordnung nennt man das Bodenordnungsverfahren, welches die Neuordnung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Ziel hat. Während der Umstrukturierung werden meist kleinere verstreute Flächen zu größeren und damit effektiver nutzbaren Flächen zusammengefasst. Zum Rahmen der Flurbereinigung gehört auch das Schaffen von Wegen, Straßen und Gewässern sowie ähnlicher öffentlicher Einrichtungen.
Früher waren die Hauptziele einer klassischen Flurbereinigung die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes, die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung.Heute werden oft auch Land- und Dorfentwicklung, Dorferneuerung, Bau von Infrastrukturmaßnahmen ( beispielsweise Straßen- und Bahnlinien) und Umweltschutzmaßnahmen zur Verwirklichung eingesetzt.

Flurstück

Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, welches im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es stellt die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster dar.

Fortführungsmitteilung

Änderungen bzgl. der Flurstücksangaben werden den Eigentümern und Erbbauberechtigten durch eine Fortführungsmitteilung bekanntgegeben.

Gebäude

Gebäude gehören zusammen mit den Flurstücken zu den Liegenschaften und sind somit auch im Liegenschaftskataster darzustellen. 

Gebäudeeinmessungspflicht

Der jeweilige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte hat sein neu errichtetes oder in seinem Grundriss veränderte Gebäude auf seine Kosten durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch das Katasteramt einmessen zu lassen.

Gemarkung

Die Gemarkung ist ein Bezirk des Katasters, der eine örtlich zusammenhängende Gruppe von Fluren einer Gemeinde umfaßt.

Grenzbescheinigung

Eine Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber, ob auf einem Flurstück ein Gebäude errichtet ist und ob Grenzüberschreitungen vorliegen.

Grenzfeststellung

Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt.

Grenzniederschrift

Über die Ergebnisse einer Grenzfeststellung wird eine Grenzniederschrift als öffenliche Urkunde angefertigt. In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.

Grundbuch

Als öffentliches Buch wird das Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht geführt. Es hat die Aufgabe, nicht nur das Eigentum an einem Grundstück zu sichern, sondern auch Rechte und Belastungen an Grundstücken nachzuweisen. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, das heißt, zugunsten desjenigen, der ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück erwirbt, gilt das Grundbuch als richtig.

Grundbuchblatt

Das Grundbuchblatt besteht aus dem Bestandverzeichnis und den drei Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis enthält die Grundstücke. Die Abteilung I weist den Eigentümer, Abteilung II Rechte und Belastungen und Abteilung III Hypotheken, Grund- und Rentenschulden nach.

Grundstück

Das Grundstück ist der örtlich zusammenhängende, wirtschaftlich und rechtlich einheitliche Teil der Erdoberfläche, welches im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer laufenden Nummer geführt wird.

Hauskoordinate

Die amtlichen Hauskoordinaten definieren die genaue Position eines Hauses. Datenquelle ist das Liegenschaftskataster und somit das amtliche Verzeichnis aller Flurstücke und Gebäude in Deutschland. Sie beruhen auf einer individuellen Vermessung vor Ort und werden durch die Katasterbehörden kontinuierlich aktualisiert. Dies garantiert den Kunden eine langfristige Investitionssicherheit.

Identitätsbescheinigung

Eine Identitätsbescheinigung wird immer dann erforderlich, wenn in alten Urkunden oder Grundbucheintragungen Flurstücksbezeichnungen angegeben werden, die heute nicht mehr existieren. Sie weist nach, inwieweit heutige Flurstücke mit dem ehemaligen Flurstück übereinstimmen oder welche Teile von jetzt existierenden Flurstücken in dem damaligen enthalten sind.

Liegenschaftskarte

Die Liegenschaftskarte (auch Flurkarte oder Katasterkarte genannt) ist der darstellende Teil des Liegenschaftskatasters und bildet den amtlichen Nachweis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung. In ihr sind flächendeckend alle Flurstücke und - soweit eingemessen - die Gebäude dargestellt. Die Liegenschaftskarte liegt für den Kreis Steinfurt flächendeckend vor.

Liegenschaftskataster

Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften ( Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung und ist mit dem Grundbuch ständig in Übereinstimmung zu halten. Es hat die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen.
Die Führung des Liegenschaftskatasters ist in Deutschland eine staatliche Aufgabe, die von den Ländern wahrgenommen wird. In Nordrhein-Westfalen wird das Kataster durch die Vermessungs- und Katasterämter geführt, die bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt sind.

Nutzungsart

Für jedes Flurstück und Teile davon wird im Liegenschaftskataster die tatsächliche in der Örtlichkeit offensichtliche Nutzung nachgewiesen.

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)

Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist ein freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur, der aufgrund einer staatlichen Bestellung zur öffentlich-rechtlichen Vermessungstätigkeit (Katastervermessungen) zugelassen ist.

Parzelle

Parzelle ist eine alte preußische Bezeichnung für ein Flurstück, die bis weit in das vergangene Jahrhundert hinein im Sprachgebrauch üblich war.

Personen- und Bestandsdaten

Personen- und Bestandsdaten sind die beschreibenden Teile des Liegenschaftskatasters. In den Personen- und Bestandsdaten sind alle Flurstücke des Katasteramtsbezirks verzeichnet. Es enthält die Lagebezeichnung, Nutzungsart, Größe, den Nachweis der Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie deren Anschriften. Weiterhin werden die Ergebnisse der Bodenschätzung und Hinweise anderer öffentlicher Stellen aufgenommen.

Rute

Eine Rute ist ein altes deutsches Längenmaß, welches in den verschiedenen Ländern in verschiedene Meterlängen umgerechnet wird. Am verbreitetesten war die preußische Rute mit einer Länge von 3,766 m.

Sonderung

Sonderung ist die Zerlegung eines Flurstückes ohne örtliche Vermessung.

Teilung

Die Teilung eines Grundstückes erfolgt im Grundbuch. Es bedarf einer Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein Grundstücksteil entweder grundbuchmäßig abgeschrieben (verkauft) oder als selbstständiges Grundstück unter einer neuen laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen werden soll. In der Regel ist hierfür vorweg eine Zerlegung im Liegenschaftskataster erforderlich.

Vereinigung von Grundstücken

Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können zu einem Grundstück vereinigt werden. Die Vereinigung erfolgt auf Antrag im Grundbuch. Die Vereinigung ist nur möglich, wenn die Grundstücke einheitlich belastet sind und dadurch keine Verwirrung im Grundbuch entsteht.

Vermessungsstellen

Vermessungsstellen sind Behörden oder Personen, die aufgrund gesetzlicher Grundlagen befugt sind, Katastervermessungen auszuführen und Abmarkungen vorzunehmen. Das können die Vermessungs- und Katasterämter sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sein.

Verschmelzung

Mehrere Flurstücke, die ein Grundstück im Rechtssinne bilden, können im Liegenschaftskataster zu einem Flurstück zusammengelegt werden. Voraussetzung ist, dass sie örtlich nebeneinanderliegen und gleichmäßig oder nicht belastet sind. Die Flurstücksverschmelzung wird vom Katasteramt auf Antrag durchgeführt und ist gebührenfrei.

Zerlegung eines Flurstückes

Unter Zerlegung versteht man die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke. Von der Flurstückszerlegung geht keine rechtsändernde Wirkung aus. Das Eigentum an den neuen Flurstücken verbleibt beim Grundstückseigentümer. Zerlegungen werden häufig in Vorbereitung einer Grundstücksteilung vorgenommen. In der Regel erfordert die Zerlegung eines Flurstücks eine örtliche Teilungsvermessung, in Ausnahmefällen kann auch eine Sonderung stattfinden.

 

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