Umgang mit Wild und Trichinen
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Leistungsbeschreibung
Umgang mit Wild
Für Jäger in NRW, die Wildbret für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen wollen, das heißt an den Endverbraucher, die Gastronomie, den Einzelhandel oder zugelassene Wildhandels-/Wildbearbeitungsbetriebe abgeben wollen, gelten die Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts. Danach sind Jäger als „Lebensmittelunternehmer" für das von ihnen erzeugte Lebensmittel „Wild" verantwortlich und haftbar, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch das von ihnen vermarktete Wildfleisch eintreten sollte.
Informationen siehe unter Anträge/Formulare.
Trichinen
Als Trichinellose ("Trichinenerkrankung") wird die Infektion mit der Wurmlarve Trichinella spiralis bezeichnet. Außer Fischen sind fast alle Wirbeltiere empfänglich. Unter den Säugern können der Mensch, Affen, Schweine, Fleischfresser und Nagetiere befallen werden. Die Übertragung erfolgt durch den Verzehr von rohem oder nicht vollständig durcherhitztem Fleisch, das Trichinellen enthält. Beim Tiefgefrieren oder Einfrieren von Fleisch über mehrere Tage werden die Larven abgetötet. Die Trichinellose ist eine in Deutschland seltene, hingegen in einer Reihe von süd- und osteuropäischen Ländern noch häufig anzutreffende Krankheit. Die Trichinellose ist auf den Menschen übertragbar und kann lebensgefährliche Erkrankungen verursachen.
Die Trichinenuntersuchung
Nach der Schlachtung wird im Rahmen der Fleischuntersuchung die Trichinenuntersuchung durchgeführt. Eine Untersuchungspflicht besteht für: Schweine, Wildschweine und Pferde. Falls ihr Fleisch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, müssen auch Bären, Dachse und Füchse auf Trichinen untersucht werden.
Die Kosten für Trichinenuntersuchungen bei Schweinen und Pferden sind in der allgemeinen Gebühr für die Fleischuntersuchung enthalten. Bei Wildschweinen und Trichinen-Probenahmen durch Jäger beträgt die Gebühr 18,33 €. Ausgenommen davon sind zur Zeit Proben von Wildschweine, die in NRW geschossen wurden. Im dem Fall erfolgt eine Kostenübernahme durch das Land NRW. Grundlage für die Gebührenerhebung ist die Satzung des Kreises Steinfurt über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 21.04.2021.
Übertragung der Trichinenprobenahme auf Jäger und Jagdausübungsberechtigte
Das Veterinäramt kann die Entnahme von Trichinenproben auf jeden Jäger und Jagdausübungsberechtigten mit Hauptwohnsitz im Kreis Steinfurt, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Jagdbezirk übertragen.
Ein Antragsformular und Informationen zu Voraussetzungen für die Antragstellung, Anforderungen an die Trichinenprobennahme, amtliche Probenahme durch den amtlichen Tierarzt/Fachassistenten, Gebühren und rechtliche Hinweise finden Sie im Merkblatt.
Stand: 01.01.2023
An wen muss ich mich wenden?
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Steinfurt gerne zur Verfügung.
Trichinenproben sollten möglichst vormittags im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Zimmer G120/G121) von 8:00 - 12:00 Uhr abgegeben werden.