Grabungserlaubnis

/ Grabungserlaubnis

Leistungsbeschreibung

Der Kreis Steinfurt ist als Obere Denkmalbehörde in allen Städten und Gemeinden des Kreises für die Erteilung von Grabungserlaubnissen nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes zuständig.

Eine Grabungserlaubnis ist erforderlich, wenn z. B. im Zusammenhang mit bevorstehenden baulichen Maßnahmen (Errichtung oder Veränderung von Gebäuden, Straßenbau, Abgrabungen) in Bodendenkmäler eingegriffen werden soll.

Ein besonderer Unterfall der Grabungserlaubnis ist eine Genehmigung für Sondengänger, die mit Hilfe eines Metalldetektors gezielt nach Gegenständen im Boden suchen.
Auch das Magnetangeln, also die Suche nach Gegenständen im Wasser, ist genehmigungspflichtig.

Hinweis: Werden Kampfmittel entdeckt, sind diese sofort der Polizei bzw. dem Kampfmittelräumdienst zu melden.

Weitere hilfreiche Hinweise und Broschüren finden Sie auf der Seite des LWL

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechperson bei der Oberen Denkmalbehörde des Kreises Steinfurt ist

Rabea Everwand
Kreishaus Tecklenburg
Telefon: 0 25 51 / 69 26 36
Telefax: 0 25 51 / 69 92 63 6

E-Mail: rabea.everwand@kreis-steinfurt.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • formloser Antrag, gerne per Mail
  • Bei einem Erstantrag sind von Sondengänger bis zu 15 Flächen, die innerhalb eines Gemeindegebietes begangen werden sollen, in einem Lageplan (1:25.000 - 1:5000) exakt darzustellen.

Kartenmaterial gibt es zum Beispiel bei TIM-online.

Wald – und Wiesenflächen sind in der Regel nicht genehmigungsfähig.

Welche Gebühren fallen an?

Tarifstelle 4a.1

Entscheidungen gemäß § 13 DSchG NRW über die Suche und Bergung unter Zuhilfenahme von Metallsonden (Genehmigung zum Sondengehen)

Gebühr: Euro 75

Alle sonstigen Entscheidungen gemäß § 13 oder § 14 DSchG NRW einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen

Gebühr: Euro 50 bis 500

Rechtsgrundlage

 

Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie die Website nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden.