Grabungserlaubnis

/ Grabungserlaubnis

Leistungsbeschreibung

Der Kreis Steinfurt ist als Obere Denkmalbehörde in allen Städten und Gemeinden des Kreises für die Erteilung von Grabungserlaubnissen nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes zuständig.

Eine Grabungserlaubnis ist erforderlich, wenn z. B. im Zusammenhang mit bevorstehenden baulichen Maßnahmen (Errichtung oder Veränderung von Gebäuden, Straßenbau, Abgrabungen) in Bodendenkmäler eingegriffen werden soll.

Ein besonderer Unterfall der Grabungserlaubnis ist eine Genehmigung für Sondengänger, die mit Hilfe eines Metalldetektors gezielt nach Gegenständen im Boden suchen.
Auch das Magnetangeln, also die Suche nach Gegenständen im Wasser, ist genehmigungspflichtig.

Hinweis: Werden Kampfmittel entdeckt, sind diese sofort der Polizei bzw. dem Kampfmittelräumdienst zu melden.

Weitere hilfreiche Hinweise und Broschüren finden Sie auf der Seite des LWL

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechperson bei der Oberen Denkmalbehörde des Kreises Steinfurt ist

Rabea Everwand
Kreishaus Tecklenburg
Telefon: 0 25 51 / 69 26 36

E-Mail: rabea.everwand@kreis-steinfurt.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei einem Erstantrag ist folgende zu beachten:

  • Bevor Sie einen Antrag stellen, müssen Sie an einem Informationsgespräch der LWL-Archäologie teilnehmen (Dr. Ulrich Lehmann LWL-Archäologie für Westfalen, Sachgebiet Sondengehen und Magnetangeln , An den Speichern 7, 48157 Münster, Tel.: 0251/591-8822, E-Mail: sondengaenger@lwl.org)
  •  Danach wählen Sie bitte Flächen aus, auf denen Sie mit der Metallsonde oder der Magnetangel suchen möchten und tragen Sie diese in einer Karte ein. Kartenmaterial gibt es zum Beispiel bei TIM-online. Wald – und Wiesenflächen sind in der Regel nicht genehmigungsfähig.

Formlose Anträge (Erstantrag/ Verlängerung) können gerne per Mail bei der Oberen Denkmalbehörde des Kreis Steinfurt eingereicht werden.

Welche Gebühren fallen an?

Tarifstelle 4a.1

Entscheidungen gemäß § 13 DSchG NRW über die Suche und Bergung unter Zuhilfenahme von Metallsonden (Genehmigung zum Sondengehen)

Gebühr: Euro 75

Alle sonstigen Entscheidungen gemäß § 13 oder § 14 DSchG NRW einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen

Gebühr: Euro 50 bis 500

Rechtsgrundlage

 

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