Gebäudeeinmessung
Was Sie über die Gebäudeeinmessungspflicht wissen sollten:
Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Dies schreibt das Vermessungs- und Katastergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) seit 1972 vor. Das Gesetz regelt die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters. Das Liegenschaftskataster wird in Nordrhein-Westfalen bei den Katasterämtern der Kreise und kreisfreien Städte geführt. Hier werden alle wichtigen Grundstücksdaten registriert und fortlaufend aktualisiert. Der Nachweis des gesamten Gebäudebestandes ist für die Verwaltung und die Stadt- und Landesplanung von Bedeutung, ebenso für die Wirtschaft (Ver- und Entsorgung) und den privaten Rechtsverkehr (z.B. Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken). In vielen Fällen können Sie Ihr Grundstück erst bebauen oder beleihen, wenn die bereits vorhandenen Gebäude eingemessen sind.
Gebäude im Sinne des VermKatG NRW sind
- dauerhafte, selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen,
Wenn
Sie ein solches Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriss
verändert haben, unterliegt es der Einmessungspflicht. Umbauten,
Aufstockungen und andere Veränderungen, die keinen Einfluss auf den
Grundriss haben, sind nicht einmessungspflichtig.
Nicht einmessungspflichtig sind üblicherweise
- Gebäude, mit einer Grundrissfläche < 10 m²
- Garagen, Carports, Ställe < 30 m² innerorts
- aufgebrachte Wärmedämmungen (Verklingerung, Verblendung)
- Gebäude und Anbauten nach § 62 BauO NRW 2018 v. 21. Juli 2018 (GV.NRW.S.421)
Wann entsteht die Einmessungspflicht?
Sobald die Baumaßnahme fertiggestellt ist haben Sie als Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte/r die Einmessung des Gebäudes selbständig zu beantragen. Die Kreis-, Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen sind gehalten den Bauscheinen entsprechende Merkblätter beizulegen, um über die Gebäudeeinmessungspflicht zu informieren. Eine besondere Aufforderung muss nicht erfolgen. Die Einmessungsverpflichtung besteht kraft Gesetzes automatisch. Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie ist keine persönliche Verpflichtung allein des Bauherren. Wird ein Grundstück mit einem Gebäude, das noch nicht eingemessen ist, verkauft, geht die Einmessungspflicht an die/den neue/n Eigentümer/in über. Etwaige anderweitige Vereinbarungen bedürfen der privatrechtlichen Klärung. Der Übergang der Verpflichtung erfolgt so oft und so lange, bis die Einmessungspflicht erfüllt ist.
Für den amtlichen Nachweis eines Gebäudes im Kataster benötigt das Katasteramt des Kreises Steinfurt eine Vermessung nach der Fertigstellung. Baupläne und Lagepläne reichen als Nachweis nicht aus!
Anträge zur Gebäudeeinmessung können sowohl bei dem Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Steinfurt als auch bei allen hierzu befugten Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure kurz ÖbVI genannt) gestellt werden. Die Anschriften der ÖbVI finden Sie in den örtlichen Telefonbüchern bzw. in den "Gelben Seiten" unter dem Stichwort "Vermessungsbüros" oder im Internet. Erteilen Sie den Einmessungsauftrag immer schriftlich mit dem Hinweis, das Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Steinfurt hiervon in Kenntnis zu setzen.
Die Kosten der Einmessung hat laut § 16 VermKatG NRW der
jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks zu tragen.
Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einem einheitlichen
Gebührentarif festgelegt.
Oft erfährt das Vermessungs- und Katasteramt erst nach Jahren durch einen Vergleich von Karte und Örtlichkeit, dass Gebäudeeinmessungen nicht durchgeführt wurden. In anderen Fällen geht aus den Informationen der Bauaufsicht nicht konkret hervor, ob Ihr Bauvorhaben tatsächlich einmessungspflichtig ist. Ebenso kann ich nicht in jedem Einzelfall wissen, ob Sie Ihr geplantes Bauvorhaben tatsächlich durchgeführt bzw. bereits fertiggestellt haben. In derartigen Fällen bitten wir um eine telefonische Mitteilung.
In den folgenden Fällen sollte unbedingt mit dem Verwalter oder den betroffenen Miteigentümern Verbindung aufgenommen werden:
Sie sind vom Vermessungs- und Katasteramt auf die Gebäudeeinmessung hingewiesen worden, obwohl ein/e andere/r Miteigentümer/in das Gebäude errichtet hat und Nutzungsberechtigte/r des Gebäudes ist.
Auf dem Grundstück sind mehrere Gebäude einzumessen, die von verschiedenen Miteigentümern genutzt werden (z.B. Mehrfamilienhaus, Garagenhöfe).
Es
ist unter den betroffenen Miteigentümern abzuklären, wer die Kosten
der Gebäudeeinmessung trägt oder wie diese aufzuteilen sind.
Es genügt ein Antrag zur Einmessung der/s Gebäude/s.
Sollten sich nach dem 01.08.1972 errichtete und noch nicht eingemessene
Gebäude auf Ihrem Grundstück befinden, empfiehlt es sich, diese der
ausführenden Vermessungsstelle zur Mitvermessung in Auftrag zu geben.
Dies führt in der Regel zu spürbaren Kostenersparnissen gegenüber einer
weiteren Vermessung. Bei einer gemeinsamen Einmessung von Gebäuden auf Grundstücken mit mindestens einem gemeinsamen Grenzpunkt, ermäßigt sich die Gebühr.
Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einem einheitlichen Gebührentarif festgelegt. Wichtiger Hinweis: Zum 01.01.2025 Kostenerhöhung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Preise -> Gebäudeeinmessung =>hier.
Wieviel Zeit liegt zwischen der Fertigstellung meines neu errichteten Gebäudes und der aktualisierten Liegenschaftskarte?
Die Gebäudeeinmessung ist unmittelbar nach der Fertigstellung eines
Gebäudes zu beantragen. Geschieht dies nicht, fordert das Vermessungs- und Katasteramt Steinfurt nach 3 Monaten
den Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf, dieses innerhalb einer
Frist von einem Monat zu tun. Andernfalls wird die Einmessung auf Kosten
des Eigentümers oder Erbbauberechtigten veranlaßt.
Die beauftragte
Vermessungsstelle hat innerhalb von 5 Monaten nach Antragstellung der
Katasterbehörde die Ergebnisse der Vermessung vorzulegen. Die
Katasterbehörde führt das Liegenschaftskataster innerhalb von 3 Monaten
fort und stellt dem Eigentümer aktualisierte Flurkartenauszüge zur
Verfügung.
§ 6
Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen
(1) Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.
§ 16
Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigten
(1)
Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die jeweiligen Erbbau- und Nutzungsberechtigten eines Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und Vermessungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich sind.
(2) Wird
auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss
verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder
Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die
Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. (...)
(3) Die Katasterbehörde
kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das
Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nr. 10) auf
Kosten des Verpflichteten veranlassen. (...)
Wir helfen Ihnen gerne weiter: Ihre Ansprechpartner für die Gebäudeeinmessungspflicht.
Einen Antrag auf Einmessung Ihres Gebäudes erhalten Sie hier.