Bescheinigungen

Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sind schriftlich zu stellen. Die Erteilung einer Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Identitätsbescheinigung

Die Identitätsbescheinigung ist eine Gegenüberstellung von historischen und aktuellen Flurstücksbezeichnungen. Flurstücksbezeichnungen und Form können sich im Laufe der Zeit durch wiederholte Fortführungen des Liegenschaftskatasters ändern. So kann es sein, dass aus Grundbucheintragungen nicht sofort erkennbar ist, auf welches aktuelle Flurstück sich ein Recht oder eine Belastung bezieht. Auch kann es sein, dass unklar ist, auf welche Flurstücke sich bestimmte Vertragsvereinbarungen beziehen.

Das Vermessungs- und Katasteramt kann die Historie eines jeden Flurstückes zurückverfolgen und somit ermitteln, auf welches aktuelle Flurstück sich das einzutragene Recht, die Belastung oder die Vereinbarung bezieht.

Grenzbescheinigung

Die Grenzbescheinigung ist ein Nachweis darüber, dass bei einer Bebauung die rechtlichen Grenzen eingehalten wurden bzw. ob eine Grenzüberschreitung vorliegt. Voraussetzung ist ein aktueller Gebäudebestand im Liegenschaftskataster.

Unschädlichkeitszeugnis

Mit dem Unschädlichkeitszeugnis wird bescheinigt, dass das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks frei von Belastungen übertragen werden kann.

Ein Grundstück kann durch Hypotheken, Grund- und Rentenschulden oder durch andere dingliche Rechte belastet sein. Dennoch ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einen Teil dieses Grundstücks (Trennstück) zu veräußern. Das Unschädlichkeitszeugnis dient der lastenfreien Übertragung des abzutrennenden Grundstücksteiles. Dafür muss das Trennstück im Verhältnis zum Reststück von geringem Wert und Umfang sein. Außerdem muss die Rechtsänderung für alle Beteiligten unschädlich sein.

Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung des Gläubigers / Berechtigten.

Bescheinigung nach § 1026 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wenn ein Grundstück, das im Grundbuch mit einer Grunddienstbarkeit (zum Beispiel einem Wegerecht) belastet ist, in zwei oder mehr Grundstücke geteilt wird, so werden nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Teile des Grundstücks von der Dienstbarkeit frei, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung des Rechts liegen.

Auf Antrag kann eine entsprechende Bescheinigung für die Grundstücksteile, die nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen sind, erteilt werden, sofern sich dies aus den Unterlagen des Vermessungs- und Katasteramtes ermitteln lässt.

Dem jeweiligen Grundbuchamt steht es frei, die Bescheinigung zu akzeptieren. Die Bescheinigung dient dem Grundbuchamt lediglich als Entscheidungshilfe.

 

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