Versorgung mit Hilfsmitteln

Leistungsbeschreibung

Um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, werden als Leistungen zur Sozialen Teilhabe auch Hilfsmittel erbracht.

Als besondere Hilfestellungen und Hilfsmittel sind generell der Rollstuhl, orthopädische Schuhe oder auch ein Hörgerät typische Beispiele. Aber auch bestimmte Therapieformen sind denkbar.

Allerdings sind gerade für diese Hilfen in der Regel andere Sozialleistungsträger vorrangig zuständig. Dies sind insbesondere die Krankenkassen und Rententräger.

Zudem dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Eingliederungshilfeträger keine Leistungen gewährt werden, die über die Leistungen anderer Träger hinaus gehen. So können zum Beispiel in der Regel keine Eigenanteile für die Leistungen der Krankenkasse übernommen werden.

Es ist insofern ratsam, Leistungen zunächst bei den Krankenkassen, Pflegeversicherungen oder Rententrägern zu beantragen.

Wenn danach eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht kommt, ist diese abhängig vom Einkommen und Vermögen des volljährigen Antragstellenden bzw. der Eltern des minderjährigen Antragstellenden. Dies betrifft jedoch nur Hilfsmittel, die der (auch) der sozialen Teilhabe dienen.

Hilfsmittel, die ausschließlich zur Teilhabe an Bildung dienen, sind nicht abhängig vom Einkommen und Vermögen.

 

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