Masernschutzgesetz
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen und können gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen zu schweren Komplikationen führen, dazu gehören unter anderem Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen oder auch Gehirnentzündungen (Enzephalitis).
Das Masernschutzgesetz ist in § 20 Infektionsschutzgesetz verankert. Hiernach müssen Personen, die nach 1970 geboren sind und in einer der in § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz aufgelisteten Einrichtung betreut werden oder tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern bei der jeweiligen Einrichtungsleitung vorweisen.
Der Nachweis kann entweder durch eine Impfbescheinigung oder ein ärztliches Zeugnis über eine nachgewiesene Immunität gegen Masern erfolgen. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (vorübergehend) nicht geimpft werden können, haben hierüber ebenfalls ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Sollten Personen aus den betroffenen Gruppen keinen ausreichenden Masernschutz nachweisen, ist die jeweilige Einrichtungsleitung verpflichtet, diese Personen an das Gesundheitsamt zu melden.
Hierzu füllen die Einrichtungsleitungen bitte folgende Excel-Vorlage aus und laden diese hinterher im Online-Meldeformular hoch.
Im Anschluss daran nimmt das Gesundheitsamt Kontakt mit den betroffenen Personen beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten auf. Weisen diese auch dann innerhalb einer Frist keinen ausreichenden Masernschutz gegenüber dem Gesundheitsamt nach, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 Euro oder Betretungs- und Tätigkeitsverbote zur Folge haben kann.
Weitere Informationen können auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden.
