Gesundheitsfachberufe (Meldeverpflichtung und Berufsanerkennung)
1. Meldeverpflichtung für Gesundheitsfachberufe
gem. § 1 a des Gesetzes über die Berufsausübung der Gesundheitsfach-berufe (Gesundheitsfachberufegesetz NRW – GBerG)
Grundsätzlich ist gem. der o. g. Vorschrift jede/r Angehörige/r der in § 6 Abs. 2 GBerG genannten Gesundheitsfachberufe sowie ArbeitgeberInnen, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, verpflichtet, ihre berufliche Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.
Das Gesundheitsamt benötigt in der Praxisanmeldung oder der Anmel-dung des ambulanten Pflegedienstes folgende Informationen:
- Name, Bezeichnung und Anschrift der ausübenden Person und der Praxis
- Ansprechpartner mit den entsprechenden Kontaktdaten
- Datum der Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit
- Auflistung aller in einem Gesundheitsfachberuf tätigen MitarbeiterInnen der Praxis oder des Pflegedienstes (mit Geburtsnamen und Datum)
- Einreichung der Berufsurkunden zum Führen der Berufsbezeichnung
Hilfestellung für die Erstanmeldung der Praxis oder des ambulanten Pflegedienstes erhalten Sie auch in diesem Informationsschreiben und in der Ersterfassungsdatei der MitarbeiterInnenliste.
Wird eine kostenpflichtige Anmeldebestätigung (z. Zt. 25,00 €) gewünscht, vermerken Sie dieses bitte ausdrücklich.
2. Berufsanerkennungserlaubnis für nichtakademische Heilberufe
Das Berufsanerkennungsverfahren für Pflege- und Gesundheitsfachberufe ist ein zweigeteiltes Verfahren. Nur wenn beide Teilverfahren erfolgreich abgeschlossen sind, ist die Berufsausübung mit der Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gestattet.
Teil I: Feststellung der
Gleichwertigkeit
Seit dem 01.07.2021 ist die Bezirksregierung Münster zentral zuständig für die Durchführung der Gelichwertigkeitsprüfungen von Pflege- und Gesundheitsfachberufen von EU-, Schweiz/ EWR und Drittstaatlern. Informationen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens von ausländischen Berufsausbildungszeugnissen erhalten Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster:
https://www.bezreg-muenster.de/gesundheit_und_soziales/zag/sesrviestelle_pug/index.html
Teil II: Subjektive Voraussetzungen zur Erteilung der
Berufserlaubnis
Wurde die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung durch Bescheid der Bezirksregierung Münster festgestellt, ist für die Prüfung der subjektiven Voraussetzungen (u. a. gesundheitliche und charakterliche Eignung, deutsche Sprachkenntnisse) die untere Gesundheitsbehörde zuständig. Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt hat den Verfahrensablauf hierfür im Merkblatt näher erläutert.
Sind alle im Merkblatt aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, kann die beantragte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt werden.
Ansprechperson:
Heidrun Beckmann
Tel. 02551 69-2833
heidrun.beckmann@kreis-steinfurt.de
