Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018

Leistungsbeschreibung

Die für die Genehmigungsfreistellung erforderlichen Unterlagen sind ab dem 01.09.2026 beim Kreis Steinfurt als untere Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Die Genehmigungsfreistellung kommt grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen in Betracht. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 63 Absatz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018).

Wichtiger Hinweis: Die Genehmigungsfreistellung bedeutet nicht, dass das Vorhaben von allen öffentlich-rechtlichen Anforderungen befreit ist. Die Bauherrschaft und die am Bau Beteiligten sind dafür verantwortlich, dass das Vorhaben den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Grundsätzlich kann für ein genehmigungsfreigestelltes Vorhaben auf Antrag der Bauherrschaft ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Daneben kann auch die Stadt oder Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Frist erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Rechtsgrundlage

§ 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 

An wen muss ich mich wenden?

Die für die Genehmigungsfreistellung erforderlichen Unterlagen sind beim Kreis Steinfurt über das Postfach bauen@kreis-steinfurt.de einzureichen. Der Kreis Steinfurt leitet eine Ausfertigung der Bauvorlagen unverzüglich an die zuständige Stadt oder Gemeinde weiter.

Zur Klärung von Fragen zur Genehmigungsfreistellung oder in Zweifelsfällen ermitteln Sie bitte in Abhängigkeit von der Stadt oder Gemeinde, in der das betreffende Grundstück liegt, Ihre persönliche Ansprechperson.

Anträge/Formulare

Die zur Anzeige über die Baugenehmigungsfreistellung einzureichenden Bauvorlagen sind in § 13 Bauprüfverordnung Nordrhein-Westfalen (BauPrüfVO) benannt.

Frist

Mit der Ausführung des Vorhabens darf grundsätzlich einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen beim Kreis Steinfurt begonnen werden. Teilt die Stadt oder Gemeinde der Bauherrschaft bereits vor Ablauf dieser Frist mit, dass kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und keine vorläufige Untersagung beantragt wird, darf mit der Ausführung des Vorhabens bereits nach Zugang dieser Mitteilung begonnen werden. Die Stadt oder Gemeinde unterrichtet in diesem Fall den Kreis Steinfurt.

Das Recht zur Ausführung des Vorhabens entsprechend den eingereichten Unterlagen erlischt, wenn

  • nicht innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen für den Baubeginn mit der Ausführung begonnen worden ist oder
  • die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
 

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