Infektionsschutzbelehrung/ Hygienebelehrung

Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)(ehemals „Gesundheitszeugnis“, sog. "Hygienebelehrung")

Wer beruflich direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist und/oder Gegenstände wie Geschirr reinigt, braucht vor Antritt der Tätigkeit eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt.

Die Belehrung beinhaltet alle rechtlichen Voraussetzungen und die gesundheitlichen Risiken, die es bei der Tätigkeit im Lebensmittelbereich zu beachten gilt. Die Teilnehmenden erfahren, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Im Anschluss erhalten die Teilnehmenden die Bescheinigung über die Erstbelehrung. Diese Be-scheinigung benötigen die Betriebe vor der Aufnahme der Tätigkeit.


Die Belehrungen finden
in der Regel online statt. 
Sie werden durch das Technologiezentrum Glehn im Auftrag des Kreises Steinfurt durchgeführt und kosten je 25,00 Euro.

Informationen zur Online-Belehrung

Informationen zur Präsenzbelehrung

Allgemeine Informationen:

Belehrung für ein Schülerpraktikum:

Wer benötigt eine Bescheinigung gem. § 43 Ifektionsschutzgesetz?

Wie erhalte ich eine Ersatzbescheinigung?

Wie lange ist die Bescheinigung gültig?

Welche Folgebelehrungen müssen Arbeitgebende durchführen?

Weitere Fragen

 

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