Infektionsschutzbelehrung/ HygienebelehrungBescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)(ehemals „Gesundheitszeugnis“, sog. "Hygienebelehrung")Wer beruflich direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist und/oder Gegenstände wie Geschirr reinigt, braucht vor Antritt der Tätigkeit eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Die Belehrung beinhaltet alle rechtlichen Voraussetzungen und die gesundheitlichen Risiken, die es bei der Tätigkeit im Lebensmittelbereich zu beachten gilt. Die Teilnehmenden erfahren, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Im Anschluss erhalten die Teilnehmenden die Bescheinigung über die Erstbelehrung. Diese Be-scheinigung benötigen die Betriebe vor der Aufnahme der Tätigkeit. Die
Belehrungen finden in der Regel online
statt. Sie werden durch das Technologiezentrum Glehn im Auftrag des Kreises
Steinfurt durchgeführt und kosten je 25,00 Euro.
Informationen zur Online-Belehrung Die Online-Belehrung wird durch das Technologiezentrum Glehn im Auftrag des Kreises Steinfurt durchgeführt und kostet je 25,00 Euro. Sie wird in verschiedenen Sprachen angeboten und ist bis zu zwei Wochen im Voraus für folgende Zeiten buchbar: - Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:30 Uhr
- Samstag von 9:00 bis 15:30 Uhr
Die Anmeldung erfolgt unter folgendem Link: http://st.gotzg.de/ Für die Teilnahme an der Online-Belehrung benötigen Sie: - ein Endgerät (PC, Notebook, Tablet oder Smartphone) mit funk-tionierender Kamera, über die die Videoidentifikation stattfin-den kann,
- eine stabile Internetverbindung
- Ausweispapiere mit Lichtbild (Reisepass/Personalausweis)
Zahlungsarten: Giropay (Onlineüberweisung), Kreditkarte, PayDirekt oder PayPal _____________________________________________________________________________ Sollten Sie keine entsprechende Technik besitzen, besteht die Möglichkeit an einer Präsenz-Belehrung im Gesundheitsamt Rheine, Steinfurt oder Tecklenburg teilzunehmen. Informationen zur Präsenzbelehrung Unser Platzangebot ist stark eingeschränkt. Wir bitten daher bei vorhan-dener technischer Möglichkeit die Onlinebelehrung zu nutzen. Wer jedoch über keine ausreichende technische Ausstattung verfügt, kann sich in Ausnahmefällen zu einer Präsenz-Belehrung anmelden. Die Präsenz-Belehrungen finden in den Dienststellen Rheine, Steinfurt und Tecklenburg statt. Zu den Präsenz-Terminen gelangen Sie über folgenden Link: https://st.onlinebs.de/st/ Für die Teilnahme an der Präsenz-Belehrung müssen Sie ca. 45 – 60 Minuten einplanen. Die Kosten belaufen sich auf 25,00 Euro, im Anschluss der Belehrung wird Ihnen ein Gebührenbescheid ausgehändigt. Eine Barzahlung vor Ort ist nicht möglich.
Für die Teilnahme benötigen Sie: Ablauf der Präsenzbelehrung: - Melden Sie sich online zu einem Termin für die Präsenz-Belehrung an.
- Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
- Bitte erscheinen Sie 15 Minuten vor Beginn des Termins.
- Melden Sie sich bitte im Sekretariat der jeweiligen Dienststelle an.
- Zeigen Sie Ihren Personalausweis/Reisepass vor.
- Minderjährige Teilnehmende müssen eine schriftliche Einwilli-gung ihrer Sorgeberechtigten zum Termin mitbringen.
- Sie erhalten die schriftliche Belehrung, die Sie während der Wartezeit lesen.
- Anschließend sehen Sie den Belehrungsfilm in deutscher Sprache.
Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend verste-hen können, buchen Sie bitte einen Online-Termin, diese werden in verschiedenen Sprachen angeboten. - Im Anschluss erklären Sie gegenüber der belehrenden Person, dass Sie gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz mündlich und schriftlich aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- Nach der Belehrung erhalten Sie die Belehrungsurkunde in zweifacher Ausfertigung in Papierform und den Gebühren-bescheid.
Allgemeine Informationen:
Belehrung für ein Schülerpraktikum:
Wenn Sie die Belehrung für die Teilnahme an einem Schülerpraktikum benötigen, beachten Sie bitte folgende Hinweise: - Für Anmeldungen einzelner Schüler, nutzen Sie bitte die Teil-nahme an der Online-Belehrung.
Die Kosten hierfür müssen von Ihnen gezahlt werden.
- Für Anmeldungen größerer Gruppen/ganzer Klassen wenden Sie sich bitte an Ihr Schulseketariat. Dieses wird sich dann per Mail mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen, um einen gesonderten Gruppentermin abzusprechen.
Hinweis: Schülerinnen und Schüler, die an Sozialpraktika in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, Kitas etc. teilnehmen und dabei im Regelfall nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen und dabei nicht in Küchen arbeiten, benötigen keine Belehrung nach § 43 IfSG und keine entsprechende Bescheinigung des Gesundheitsamtes.
Wer benötigt eine Bescheinigung
gem. § 43 Ifektionsschutzgesetz?
Wer beruflich
und/oder ehrenamtlich mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, ist verpflichtet max.
3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach § 43
Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. Auch das Reinigungspersonal (z. B. Spülpersonal) der Lebensmittelbedarfsgegen-stände (etwa Töpfe, Teller) benötigt
eine solche Bescheinigung. Die
Bescheinigungspflicht ist also nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt
einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmitteln an. Auslegungshilfe: Wann besteht eine
Belehrungspflicht? (PDF, 23 KB)
Wie erhalte ich eine
Ersatzbescheinigung?
Eine
Ersatzbescheinigung kann bei Verlust des Originals gegen eine Gebühr von
10 Euro bis fünf Jahre nach der Erstbelehrung ausgestellt werden. Wenn Sie an
einer Online-Belehrung teilgenommen haben, wenden Sie sich bitte an: ifsg@tz-glehn.de Wenn Sie an
einer Präsenz-Belehrung teilgenommen haben, wenden Sie sich bitte an: gesundheitsamt@kreis-steinfurt.de Hinweis: Bei einem
Stellenwechsel können Sie von Ihrem bisherigen Arbeitgeber/Ihrer bisherigen
Arbeitgeberin die Aushändigung der Original-bescheinigung verlangen.
Wie lange ist die Bescheinigung
gültig?
Die
Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ist ein Leben lang gültig unter
der Voraussetzung, dass innerhalb von 3 Monaten nach Aushändigung der
Bescheinigung die Tätigkeit aufgenommen wurde. Die
Bescheinigung ist im Betrieb aufzubewahren. Bei einem Wechsel des
Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sollte die Bescheinigung wieder in Ihren Besitz
übergehen. Falls Sie
noch das alte „Gesundheitszeugnis“ haben, ist dieses weiter gültig und Sie müssen
nicht an der Erstbelehrung im Gesundheitsamt teil-nehmen. Ihr
Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin muss die Belehrung regelmäßig und mindestens
alle zwei Jahre wiederholen.
Welche Folgebelehrungen müssen
Arbeitgebende durchführen?
Arbeitgebende
sind dazu verpflichtet, bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch
neue Mitarbeitende und dann jeweils in Abständen von zwei Jahren die
Folgebelehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz durchzuführen und schriftlich
zu dokumentieren.
Die
Dokumentation kann auf der Rückseite der Belehrungsbescheinigung erfolgen.
Ich habe ein
altes Gesundheitszeugnis, ist es noch gültig? Ja, das alte Gesundheitszeugnis nach §
17 und § 18 ist weiterhin gültig als Bescheinigung nach § 43
Infektionsschutzgesetz. Ich habe vor 3
Jahren eine Bescheinigung nach § 43 IfSG erworben und habe 2
Jahre nicht gearbeitet, ist diese Bescheinigung noch gültig? Ja, wenn Sie
nach Erstausstellung der Bescheinigung innerhalb von 3 Monaten Ihre Tätigkeit
aufgenommen haben. Wichtig ist, dass Ihr Arbeit-geber die Belehrung mit Aufnahme
Ihrer Tätigkeit und spätestens alle 2 Jahre wiederholt. Kann die
Bescheinigung zuhause aufbewahrt werden? Das beschäftigende Unternehmen muss die Erstbelehrungsbescheinigung und die
jeweils letzte Dokumentation der Belehrung mit Unterschrift der belehrten
Person aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-langen vorlegen. Die
Bescheinigung über die Erstbelehrung ist jedoch Eigentum des / der Beschäftigten. Was ist der
Grund für die Verwahrung der Bescheinigung am Arbeitsplatz? Gemäß § 43
Abs. 5 IfSG ist die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG und die Dokumentation
nach § 43 Abs. 4 IfSG beim beschäftigendem Unterneh-men aufzubewahren, bzw. bei
Tätigkeiten an wechselnden Standorten eine beglaubigte Abschrift oder Kopie
verfügbar zu halten und der zustän-digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei welchen
Erkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot? Erkrankungen, bei denen ein
gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht (PDF, 23 KB) |