Hinweise zur BerufskraftfahrerqualifikationBerufskraftfahrer
im Güterverkehr sind verpflichtet, eine Grundqualifikation und sodann im Abstand von jeweils 5 Jahren eine Weiterbildung
von insgesamt 35 Stunden durch 5 Module von je 7 Stunden gegenüber der
Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. Seit dem 23.05.2021 ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) den bisherigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschen. Anträge hierzu können beim Kreis Steinfurt, Führerscheinstelle, oder aber bei den Städten und Gemeinden gestellt werden.
Gesetzliche Regelungen:Grundsätzliche Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation finden Sie auf der Internet-Seite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG). Dort gibt es auch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu diesem Thema. Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) vom 14.08.2006 und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) vom 22.08.2006 wurde die europäische Richtlinie 2003/59/EG vom 15.06.2003 in nationales Recht umgesetzt. Ziel der Regelungen ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit und im Besonderen die bessere Qualifikation von Fahrern und Fahrerinnen, deren Hauptbeschäftigung das Fahren von Kraftfahrzeugen mit Gütern oder Personen ist. Fahrer, die beruflich einen LKW oder Bus führen, sind verpflichtet, zukünftig eine Grundqualifikation bzw. Weiterbildung nachzuweisen. Die Pflicht zum Nachweis betrifft Fahrerlaubnisinhaber bzw. Fahrerlaubnisbewerber der Klassen - C1, C1E, C, CE,
- D1, D1E, D, DE,
sofern die Fahrerlaubnisse im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr gewerblich genutzt werden sollen. Die Verpflichtung zur Grundqualifikation besteht für alle selbstständigen und beschäftigten Fahrer, die - deutsche Staatsangehörige sind
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum beschäftigt oder eingesetzt werden
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken durchführen wollen. Die Verpflichtung zur Grundqualifikation besteht nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen - deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
- die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden oder
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
Man unterscheidet Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation. Die Grundqualifikation wird erworben durch Abschluss einer Berufsausbildung, die beschleunigte Grundqualifikation durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Fahrer, die im - Güterverkehr eingesetzt werden und die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen vor dem 10.09.2009 erworben haben
- Personenverkehr eingesetzt werden und die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen vor dem 10.09.2008 erworben haben
gelten als grundqualifiziert (sog. Besitzstandsregelung für Fahrerlaubnisinhaber). Für diesen Personenkreis besteht jedoch eine Pflicht zur Weiterbildung. Eine erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach der Grundqualifikation abzuschließen. Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten und kann bei anerkannten Ausbildungsstätten erworben werden. Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr, die gleichzeitig auch im Personenverkehr tätig sind, müssen innerhalb von 5 Jahren nur eine Weiterbildung absolvieren, entweder für den Bereich Güterkraftverkehr oder alternativ Personenverkehr. - Beginnen Sie rechtzeitig mit der Weiterbildung, damit zum Ende der Frist nicht ein hoher zeitlicher wie auch finanzieller Aufwand auf Sie zukommt.
- Beachten Sie bitte auch, dass Sie Ihren Beruf ggf. nicht mehr ausüben können, wenn Sie zum Fristablauf nicht die Weiterbildung nachweisen können.
- Beantragen Sie frühzeitig - spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse - die Verlängerung.
- Die Laufzeiten der Fahrerkarten, der Fahrerlaubnisse und der Berufskraftfahrerqualifikation sollten abgestimmt werden.
Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde Als Nachweis über die Grundqualifikation bzw. Weiterbildung wird der sog. Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) erstellt. Der Antrag kann hier heruntergeladen werden. Bei Antragstellung ist der entsprechende Nachweis der Grundqualifikation oder der Weiterbildung im Original vorzulegen. Es sind Gebühren in Höhe von 32,50 € zu zahlen (Erstmalige Erteilung, Verlängerung, jeweils mit Direktversand). |