Artenschutz - geschütze Tiere und Pflanzen

/ Artenschutz - geschützte Tiere und Pflanzen

Leistungsbeschreibung

Der Besitz besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Jeder Halter von geschützten Tieren und Pflanzen sollte sich daher über die für „seine“ Arten geltenden Bestimmungen umfassend informieren.

Besonders geschützt sind:

  1. Arten, die in der EG-Verordnung zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen in den Anhängen A und B aufgelistet sind.
  2. Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 93/43/EWG aufgelistet sind
  3. Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung aufgelistet sind
  4. alle europäischen Vogelarten

Streng geschützt sind:

  1. Arten, die in der EG-Verordnung zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Anhang A aufgeführt sind
  2. Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 93/43/EWG aufgeführt sind
  3. Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung als „streng geschützt“ aufgeführt sind

Alle besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten sind in einer Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz (www.wisia.de) enthalten.
Hier können Sie sich über die jeweiligen Tierarten informieren.

Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen

Das vom nordrhein-westfälischen Landtag am 24.06.2020 beschlossene Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) trat am 01. Januar 2021 in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist eine Regulierung der privaten Haltung von sehr giftigen Tieren, welche aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen können.

Zuständig für die Einhaltung und Umsetzung des Gesetzes ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV). Hier können weitere Informationen abgerufen werden: www.gifttiergesetz.de

Zu den sehr giftigen Tieren gehören alle Giftschlangenarten im engeren Sinne, bestimmte Skorpion- und Webspinnenarten sowie deren Unterarten und Kreuzungen. Eine Auflistung der betroffenen Gifttierarten ist im geltenden Gifttiergesetz nachzulesen: https://url.nrw/GifttiergesetzNRW

Die Haltung und Neuanschaffung dieser Tiere ist ab dem 01.01.2021 verboten, bereits bestehende Haltungen können jedoch unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgeführt werden.

Ab dem 01.01.2021 müssen alle Halterinnen und Halter giftiger Tiere die Haltung unter Angabe von Art, Anzahl und Haltungsort innerhalb von sechs Monaten beim LANUV melden. 

Für die Anzeige der Haltung von Gifttieren finden Sie ab Januar 2021 unter www.gifttiergesetz.de ein Online-Meldeportal. Alternativ können Sie auf dem Postweg oder per Email die Haltung anzeigen. Die erforderlichen Formulare stehen auf dieser Seite zum Download bereit.

Etwaige artenschutzrechtliche Voraussetzungen (wie z. B. Meldepflichten) bleiben von der oben genannten gesetzlichen Regelung unberührt. 

Geschützte Teile, Erzeugnisse und Entwicklungsstadien:

Geschützt sind nicht nur lebende oder tote Tiere und Pflanzen, sondern auch ihre Nebenerzeugnisse (z. B. Eier, Larven, Puppen, Samen, Früchte), sowie die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse (z. B. Pelzmäntel, Schuhe aus Reptilleder, Kunstgegenstände aus Elfenbein oder Tropenholz).

Haltung und Handel:

Während der allgemeine Tierschutz das Ziel hat, Tiere in Gefangenschaft ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen und artgerecht zu halten, hat der Artenschutz das Ziel, wildlebende Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen Vielfalt zu belassen und zu bewahren. Ausgehend von internationalen Artenschutzregelungen, wie dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, enthalten das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung viele Verbote und Vorschriften zum Handel und zum Besitz geschützter Arten. Der Erwerb, der Verkauf, der Besitz und die Haltung geschützter Arten ist nur zulässig, wenn es sich dabei entweder um rechtmäßige, legal eingeführte Naturentnahmen oder um Exemplare handelt, die nachweislich in Gefangenschaft nachgezogen wurden. Auf diese Weise werden Wildentnahmen unterbunden oder eingeschränkt.            

Handel mit geschützten Arten:

Der Handel mit geschützten Arten umfasst auch tote Exemplare und Teile von Tieren und Pflanzen. Abhängig vom Schutzstatus der jeweiligen Art ist der Handel entweder gänzlich untersagt oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Dies gilt beispielsweise auch für Mitbringsel aus Urlaubsländern. Beim Handel über die EU-Grenzen hinweg muss die Ein- und Ausfuhr von handelsbeschränkten Arten vom Bundesamt für Naturschutz genehmigt werden (weitere Informationen). Die Vermarktung der streng geschützten Arten ist nur mit einer sogenannten EG-Bescheinigung (ehemals CITES-Bescheinigung) zulässig. Für die nur besonders geschützten Tiere ist eine Herkunftsbestätigung erforderlich.
Auskünfte zum Schutzstatus erhalten Sie über die Datenbank WISIA des Bundesamtes für den Naturschutz. Auf der Internetseite der Bundeszollverwaltung finden Sie zudem Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die oder deren Erzeugnisse in den einzelnen Urlaubsländern zum Kauf.

Meldepflichten:

Wer besonders oder streng geschützte Tiere hält, muss diese bei der Unteren Naturschutzbehörde anmelden.

Zuständig für die Meldeverfahren sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Naturschutzbehörden. Beim Kreis Steinfurt ist hierfür das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zuständig.

Spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Haltung sind der Bestand der Tiere (Zu- und Abgang) incl. der Kennzeichnung mitzuteilen. Auch eine Verlegung des regelmäßigen Standorts von Tieren ist zu melden.

Züchtern wird die Möglichkeit eingeräumt, Bestandsveränderungen in angemessenen größeren Zeitabständen (längstens vierteljährlich) jeweils in Zusammenfassungen (Zuchtbücher) mitzuteilen.

Die Anzeigen müssen vollständige Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort und Kennzeichen der Tiere.

Bei Zugängen sind dabei immer die Vorbesitzer (Name und Anschrift) anzugeben. Herkunftsnachweise sind mit einzureichen und besondere Kennzeichen sind mit anzugeben. Die Elterntiere müssen bekannt sein und sind mit anzugeben. Unvollständig gemachte Angaben gehen zu Lasten des Meldepflichtigen.

Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden.

Die Anzeigen können mit den o. a. Angaben formlos erfolgen. Sie können jedoch auch das Formular Bestandsveränderungsanzeige nutzen (Herkunftsnachweis, EG Bescheinigung und Kennzeichnung mit einreichen).

Darüber hinaus muss für bestimmte Tierarten (z. B. Krokodile, Warane, Giftschlagen) ein Sachkundenachweis und ein Führungszeugnis des Tierhalters vorgelegt werden. Ausnahmen von der Anzeigepflicht sind in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt.

Herkunftsnachweis:

Gefährdete Tiere dürfen nur ausnahmsweise gehalten werden. Dazu muss ihre im Sinne der Artenschutzbestimmungen rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden können. Hierbei geht es vornehmlich um den Nachweis der rechtmäßigen Zucht in der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder um den Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EG. Rechtmäßig gehalten werden auch solche Exemplare, die vor der Unterschutzstellung ihrer Art erworben wurden (sog. „Vorerwerb“).

Exemplare von streng geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Ausnahmegenehmigungen vermarktet werden, die in Form von behördlich ausgestellten EU-„Bescheinigungen“ (sogenannte CITES-Bescheinigungen) ausgestellt werden.

Es ist gesetzlich vorgegeben (siehe: Amtsblatt der europäischen Union, Verordnung Nr. 338/97), dass lediglich der Gattungsname und der Artname in der EU Bescheinigung (CITES-Bescheinigung) angegeben werden dürfen.
Die Angabe des Unterart-Namens ist nicht vorgesehen.
Beispiel: Griechische Landschildkröte (Testudo hermanni boettgeri)

Wenn dennoch die Angabe der Unterart behördlich bestätigt werden soll, so ist lt. Bundesamt für Naturschutz die Erstellung eines Gen-Gutachtens notwendig.

Ohne eine CITES-Bescheinigung dürfen die Tiere und Pflanzen nicht vermarktet werden. Die Bescheinigung muss immer im Original vorliegen. Dies gilt auch für gezüchtete Exemplare. Die Dokumente sind einem Käufer für seinen Nachweis auszuhändigen.

Für alle anderen besonders geschützten Arten ist die Führung von Herkunftsnachweisen an keine besondere Form gebunden. Dazu vorgelegte Belege müssen aber die Tatbestände der rechtmäßigen Zucht oder Einfuhr oder des Vorerwerbs erkennen lassen.

Kennzeichnungspflicht:

Damit Tiere unverwechselbar sind, ist es notwendig, sie besonders zu kennzeichnen, es besteht eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht.

Zur Kennzeichnung ist (je nach Tierart) die Verwendung von geschlossenen oder offenen Ringen, Mikrochip-Transpondern oder (Foto-) Dokumentationen von unveränderlichen Merkmalen vorgeschrieben.

In den Herkunftsnachweisen müssen Angaben zu den Kennzeichen enthalten sein. Wenn sich Kennzeichen gelöst haben oder etwa aus tiermedizinischen Gründen entfernt werden müssen, ist dies bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde unbedingt anzuzeigen.

Die Kennzeichen werden vom Bundesverband für fachgerechte Natur- und Artenschutz e. V. sowie dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. ausgegeben.

Gesetztestexte zum Artenschutz finden Sie beim BfN unter nachstehenden Links:


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpersonen im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.  

 

Ansprechpartner

Zuständigkeitsbereich

Miriam Haase
miriam.haase@kreis-steinfurt.de
Tel.: 02551 69-2939
Altenbergen, Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Ladbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Nordwalde, Recke, Tecklenburg, Westerkappeln, Horstmar, Laer, Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Steinfurt, Wettringen
Alexandra Wagner
alexandra.wagner@kreis-steinfurt.de
Tel.: 02551 69-2921
Hörstel, Hopsten, Rheine, Saerbeck

 

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