Amtsblatt

Amtsblätter aus 2019-2024
 

Inhalt

Das "Amtsblatt für den Kreis Steinfurt" ist das amtliche Bekanntmachungsorgan des Kreises Steinfurt. Es wird bedarfsabhängig veröffentlicht und enthält amtliche Mitteilungen zu folgenden Themen:

    • Sitzungstermine einschließlich Tagesordnungen
    • Bekanntmachung von Satzungen und Satzungsänderungen
    • Bekanntmachung von öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vereinbarungen
    • Öffentliche Zustellung von Ordnungsverfügungen und Bescheiden

    In bestimmten Fällen veröffentlichen darüber hinaus die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, verschiedene Verbände und die Kreissparkasse Steinfurt diverse Bekanntmachungen im Amtsblatt für den Kreis Steinfurt.

    Herausgeber ist der Landrat des Kreises Steinfurt.

    Bezug

    Einzelexemplare können im Büro des Landrates der Kreisverwaltung angefordert werden. Für den postalischen Bezug des Amtsblattes werden Gebühren erhoben. Die Bezugsgebühren betragen derzeit 0,10 € je Seite zuzüglich Portokosten. Der Versand per E-Mail ist kostenlos.

    Darüber hinaus kann das Amtsblatt kostenlos per E-Mail abonniert werden.

    Amtsblatt-Abo

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    / Finanzielle Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen

    Leistungsbeschreibung

    Technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV)

    Bei technischen Arbeitshilfen handelt es sich um individuelle, auf die einzelne Behinderung und die Arbeitsplatzsituation abgestimmte Hilfsmittel. So vielfältig wie die verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen und die Arbeitsplatzsituationen sind entsprechend auch die technischen Hilfsmöglichkeiten.

    Förderfähig sind die Erst- und Ersatzbeschaffung, Wartung und Instandhaltung, die Ausbildung im Gebrauch und die Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

    Der Zuschuss kann jederzeit beantragt werden, auf jeden Fall aber vor einer Auftragsvergabe bzw. Bestellung.

    Eigentümer der Arbeitshilfen wird der schwerbehinderte Mensch. Ein Zuschuss zu den Kosten ist bis zur vollen Höhe möglich.

    Beispiele:

    - Einhandtastaturen für Arbeitsplatzrechner
    - Vergrößerungssoftware für sehbehinderte Menschen

    Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)

    Uns gegenüber sind ausschließlich schwerbehinderte Menschen anspruchsberechtigt, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind.

    Angesprochen sind hiermit Beamte sowie Selbständige.

    Für den übrigen Personenkreis sind andere Leistungsträger - Agentur für Arbeit, Rentenversicherung oder die Unfallversicherung - zuständig.

    Die Einzelheiten für diese Leistung sind verbindlich für alle Leistungsträger in der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) geregelt.

    Folgende Leistungen sind denkbar:

    - zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
    - für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung
    - zur Erlangung einer Fahrerlaubnis

    Persönliche Voraussetzungen:

    Leistungen sind dann möglich:

    - wenn Sie in Folge Ihrer Behinderung dauernd auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen.

    - wenn Sie ein Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass jemand Drittes dieses für Sie führt.

    - wenn nicht bereits ein entsprechendes Fahrzeug vorhanden ist oder dieses wirtschaftlich nicht sinnvoll weiter genutzt werden kann. Dies ist in der Regel bei Fahrzeugen der Fall, die älter als 5 Jahre sind.

    Gefördert werden sowohl die Beschaffung von Neufahrzeugen als auch von Gebrauchtfahrzeugen.

    Die Fahrzeuge müssen nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich aus Ihrer Behinderung ergeben.

    Gebrauchtwagen können dann gefördert werden, wenn der Verkehrswert mindestens die Hälfte des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.

    Behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausrüstungen werden bis zur vollen Höhe unabhängig vom Einkommen übernommen.

    Ein Zuschuss zu den reinen Beschaffungskosten ist bis zur Höhe von maximal 9.500 Euro möglich. Diese Leistung ist einkommensabhängig. Über die Einzelheiten hierzu beraten wir Sie gern.

    Der Verkehrswert eines Altwagens ist auf diesen Zuschuss anzurechnen.

    Den Antrag müssen Sie immer vor Abschluss eines Kaufvertrages stellen.

    Ausnahme: Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung einer Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, uns hierüber vorher zu informieren.

    Behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausrüstungen (Getriebeautomatik, Umbau von Bremse und Gas auf Handbedienung) werden bis zur vollen Höhe unabhängig vom Einkommen übernommen.

     

    Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwbAV)

    Wir unterstützen Sie ebenfalls bei dem Weg in die Selbständigkeit und bei der Erhaltung Ihrer selbständigen Tätigkeit.

    Bedingungen:

    Sie müssen die persönlichen (Erwerbsfähigkeit) und fachlichen (berufliche Kenntnisse, Qualifikationen, einschlägige Berufserfahrung und betriebswirtschaftliche Kenntnisse) Voraussetzungen mitbringen.

    Ihr Lebensunterhalt muss im Wesentlichen durch Ihre Tätigkeit dauerhaft sichergestellt werden können.
    Ihr Unternehmen, Ihre Geschäftsidee, muss also Aussicht auf Erfolg haben. Aussagen hierzu gibt ein Geschäftskonzept, eine Rentabilitätsvorschau, der sogenannte „Businessplan", den Sie uns vorlegen müssen. Hierbei helfen Ihnen unsere Wirtschaftsförderung sowie vielfältige andere Institutionen (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Steuer- und Unternehmensberater).

    Die Tätigkeit muss im Hinblick auf den Arbeitsmarkt zweckmäßig sein. Eine Aussage hierzu trifft die Agentur für Arbeit.

    Wie wird gefördert?

    Sie können Darlehen oder Zinszuschüsse (Unterstützung Ihres Kapitaldienstes) und Zuschüsse zu notwendigen technischen Arbeitshilfen sowie die weiteren Leistungen der begleitenden Hilfen erhalten.

    Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes (z. B. Mieten für Geschäftsräume und Produktionshallen) können nicht übernommen werden. Die Höhe der Förderung ist immer einzelfallabhängig.

    Wir beraten Sie hierzu gerne.

    Wohnungshilfen (§ 22 SchwbAV)

    Ziel der Leistungen ist es, Menschen mit erheblichen Einschränkungen in ihrer Mobilität zu helfen. Sie sollen ihren Arbeitsplatz selbständig erreichen können.

    Gefördert wird in diesem Zusammenhang

    - der hindernisfreie Zugang zu Ihrer Wohnung (Beispiel: automatische Türöffner, rollstuhlgerechte Wege)
    - der Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zu Ihrem Arbeitsplatz gelegene Wohnung (Umzugskosten)
    - die Kosten werden in der Regel bis zur vollen Höhe als Zuschuss getragen.

    Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 25 SchwbAV)

    Bei besonderen behinderungsbedingten Problemen, die nicht durch die anderen genannten Leistungen abgedeckt sind, ist ebenfalls eine Unterstützung möglich. Es handelt sich immer um besondere Hilfen im Einzelfall.

    Beispiel: Mobilitätstraining für stark sehbehinderte Menschen, um den Weg von und zur Arbeit zu bewältigen.

    Leistungen an Arbeitgeber

    Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SchwbAV)

    Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb behinderungsgerecht zu gestalten und mit den für Ihren Mitarbeiter notwendigen technischen Arbeitshilfen auszustatten (§ 81 Abs. 4 SGB IX).

    Die Verpflichtung besteht für Sie jedoch nur so weit, wie dies finanziell zumutbar und mit verhältnismäßigen Mitteln möglich ist.

    Hierbei unterstützen wir Sie durch finanzielle Leistungen und Beratung.

    Sie können Zuschüsse zu technischen Arbeitshilfen erhalten, wobei alle Arbeitsmittel gefördert werden können, die für eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich sind. Weiter können die Wartung und Instandsetzung dieser Arbeitsmittel gefördert werden. Sofern eine Unterweisung Ihres Mitarbeiters im Gebrauch dieser technischen Arbeitshilfen erforderlich sein sollte, ist auch hier eine Unterstützung möglich. Gefördert werden ebenso Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung (Beispiel: Hebe- und Transporthilfen, speziell angepasstes Mobiliar, spezielle Soft- bzw. Hardware für sehbehinderte Menschen).

    Wir arbeiten hierbei sehr eng mit dem Technischen Beratungsdienst des Integrationsamtes zusammen. Darüber hinaus stehen ein Fachdienst für Hörbehinderte sowie Sehbehinderte beim Integrationsamt zur Verfügung.

    Bei Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen unterstützt Sie unser Psychosozialer Fachdienst.

     

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