Hilfen für Menschen mit Behinderungen im Beruf
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Schwerbehinderte sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr.
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch den Kreis Steinfurt, sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz im Kreisgebiet hat. Behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag gleichgestellt werden.
Über die Gleichstellung entscheidet die zuständige Arbeitsagentur. Für die Personen, die ihren Wohnsitz im Kreis Steinfurt haben, ist für die Gleichstellung die Agentur für Arbeit Rheine zuständig.
Die festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung hat nicht nur Bedeutung für Beschäftigte im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem SGB IX, sondern insbesondere auch für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wenigstens 5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Menschen (bzw. Gleichgestellten) zu besetzen. Unabhängig davon hat ein Arbeitgeber zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Kommt ein Arbeitgeber dieser Beschäftigungspflicht nicht nach, zahlt er für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt.
Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe werden u. a. auch die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben erbracht.
Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitgeber, die beabsichtigen, ein bereits mehr als 6 Monate bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem/einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter/in zu kündigen, benötigen - von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Geregelt ist dieser Kündigungsschutz im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Der Arbeitgeber richtet zu diesem Zweck zunächst einen formlosen begründeten Kündigungsantrag an das LWL-Inklusionsamt.
Die Integrationsstelle arbeitet eng mit dem Integrationsamt zusammen und ermittelt den Sachverhalt. Sie hört die Beteiligten an und führt in aller Regel mit allen Beteiligten eine Kündigungsverhandlung. Sie versucht, durch die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben den Arbeitsplatz zu erhalten
Im gesamten Verfahren wird auf eine gütliche Einigung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung hingewirkt.
Misslingen alle Vermittlungsversuche, entscheidet das Integrationsamt.
Dabei werden alle vorgebrachten Kündigungsgründe sorgfältig geprüft und die Kündigungsgründe gegen das Interesse des schwerbehinderten Menschen an einer Weiterbeschäftigung abgewogen.
Prävention
Ist das Arbeitsverhältnis gefährdet, versucht die Integrationsstelle bereits im Vorfeld mit den Beteiligten Wege zu finden, die Kündigung möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber der Prävention einen hohen Stellenwert eingeräumt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen die entsprechenden Stellen einschaltet.
In vielen Fällen gelingt es durch verschiedene begleitende Hilfen und Beratungsangebote geeignete Lösungen zu finden und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV)
Bei technischen Arbeitshilfen handelt es sich um individuelle, auf die einzelne Behinderung und die Arbeitsplatzsituation abgestimmte Hilfsmittel. So vielfältig wie die verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen und die Arbeitsplatzsituationen sind entsprechend auch die technischen Hilfsmöglichkeiten.
Förderfähig sind die Erst- und Ersatzbeschaffung, Wartung und Instandhaltung, die Ausbildung im Gebrauch und die Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
Der Zuschuss kann jederzeit beantragt werden, auf jeden Fall aber vor einer Auftragsvergabe bzw. Bestellung.
Eigentümer der Arbeitshilfen wird der schwerbehinderte Mensch. Ein Zuschuss zu den Kosten ist bis zur vollen Höhe möglich.
Beispiele:
- Einhandtastaturen für Arbeitsplatzrechner
- Vergrößerungssoftware für sehbehinderte Menschen
Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)
Uns gegenüber sind ausschließlich schwerbehinderte Menschen anspruchsberechtigt, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Angesprochen sind hiermit Beamte sowie Selbständige.
Für den übrigen Personenkreis sind andere Leistungsträger - Agentur für Arbeit, Rentenversicherung oder die Unfallversicherung - zuständig.
Die Einzelheiten für diese Leistung sind verbindlich für alle Leistungsträger in der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) geregelt.
Folgende Leistungen sind denkbar:
- zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
- für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung
- zur Erlangung einer Fahrerlaubnis
Persönliche Voraussetzungen:
Leistungen sind dann möglich:
- wenn Sie in Folge Ihrer Behinderung dauernd auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen.
- wenn Sie ein Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass jemand Drittes dieses für Sie führt.
- wenn nicht bereits ein entsprechendes Fahrzeug vorhanden ist oder dieses wirtschaftlich nicht sinnvoll weiter genutzt werden kann. Dies ist in der Regel bei Fahrzeugen der Fall, die älter als 5 Jahre sind.
Gefördert werden sowohl die Beschaffung von Neufahrzeugen als auch von Gebrauchtfahrzeugen.
Die Fahrzeuge müssen nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich aus Ihrer Behinderung ergeben.
Gebrauchtwagen können dann gefördert werden, wenn der Verkehrswert mindestens die Hälfte des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.
Behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausrüstungen werden bis zur vollen Höhe unabhängig vom Einkommen übernommen.
Ein Zuschuss zu den reinen Beschaffungskosten ist bis zur Höhe von maximal 9.500 Euro möglich. Diese Leistung ist einkommensabhängig. Über die Einzelheiten hierzu beraten wir Sie gern.
Der Verkehrswert eines Altwagens ist auf diesen Zuschuss anzurechnen.
Den Antrag müssen Sie immer vor Abschluss eines Kaufvertrages stellen.
Ausnahme: Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung einer Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, uns hierüber vorher zu informieren.
Behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausrüstungen (Getriebeautomatik, Umbau von Bremse und Gas auf Handbedienung) werden bis zur vollen Höhe unabhängig vom Einkommen übernommen.
Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwbAV)
Wir unterstützen Sie ebenfalls bei dem Weg in die Selbständigkeit und bei der Erhaltung Ihrer selbständigen Tätigkeit.
Bedingungen:
Sie müssen die persönlichen (Erwerbsfähigkeit) und fachlichen (berufliche Kenntnisse, Qualifikationen, einschlägige Berufserfahrung und betriebswirtschaftliche Kenntnisse) Voraussetzungen mitbringen.
Ihr Lebensunterhalt muss im Wesentlichen durch Ihre Tätigkeit dauerhaft sichergestellt werden können.
Ihr Unternehmen, Ihre Geschäftsidee, muss also Aussicht auf Erfolg haben. Aussagen hierzu gibt ein Geschäftskonzept, eine Rentabilitätsvorschau, der sogenannte „Businessplan", den Sie uns vorlegen müssen. Hierbei helfen Ihnen unsere Wirtschaftsförderung sowie vielfältige andere Institutionen (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Steuer- und Unternehmensberater).
Die Tätigkeit muss im Hinblick auf den Arbeitsmarkt zweckmäßig sein. Eine Aussage hierzu trifft die Agentur für Arbeit.
Wie wird gefördert?
Sie können Darlehen oder Zinszuschüsse (Unterstützung Ihres Kapitaldienstes) und Zuschüsse zu notwendigen technischen Arbeitshilfen sowie die weiteren Leistungen der begleitenden Hilfen erhalten.
Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes (z. B. Mieten für Geschäftsräume und Produktionshallen) können nicht übernommen werden. Die Höhe der Förderung ist immer einzelfallabhängig.
Wir beraten Sie hierzu gerne.
Wohnungshilfen (§ 22 SchwbAV)
Ziel der Leistungen ist es, Menschen mit erheblichen Einschränkungen in ihrer Mobilität zu helfen. Sie sollen ihren Arbeitsplatz selbständig erreichen können.
Gefördert wird in diesem Zusammenhang
- der hindernisfreie Zugang zu Ihrer Wohnung (Beispiel: automatische Türöffner, rollstuhlgerechte Wege)
- der Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zu Ihrem Arbeitsplatz gelegene Wohnung (Umzugskosten)
- die Kosten werden in der Regel bis zur vollen Höhe als Zuschuss getragen.
Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 25 SchwbAV)
Bei besonderen behinderungsbedingten Problemen, die nicht durch die anderen genannten Leistungen abgedeckt sind, ist ebenfalls eine Unterstützung möglich. Es handelt sich immer um besondere Hilfen im Einzelfall.
Beispiel: Mobilitätstraining für stark sehbehinderte Menschen, um den Weg von und zur Arbeit zu bewältigen.
Leistungen an Arbeitgeber
Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SchwbAV)
Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb behinderungsgerecht zu gestalten und mit den für Ihren Mitarbeiter notwendigen technischen Arbeitshilfen auszustatten (§ 81 Abs. 4 SGB IX).
Die Verpflichtung besteht für Sie jedoch nur so weit, wie dies finanziell zumutbar und mit verhältnismäßigen Mitteln möglich ist.
Hierbei unterstützen wir Sie durch finanzielle Leistungen und Beratung.
Sie können Zuschüsse zu technischen Arbeitshilfen erhalten, wobei alle Arbeitsmittel gefördert werden können, die für eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich sind. Weiter können die Wartung und Instandsetzung dieser Arbeitsmittel gefördert werden. Sofern eine Unterweisung Ihres Mitarbeiters im Gebrauch dieser technischen Arbeitshilfen erforderlich sein sollte, ist auch hier eine Unterstützung möglich. Gefördert werden ebenso Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung (Beispiel: Hebe- und Transporthilfen, speziell angepasstes Mobiliar, spezielle Soft- bzw. Hardware für sehbehinderte Menschen).
Wir arbeiten hierbei sehr eng mit dem Technischen Beratungsdienst des Integrationsamtes zusammen. Darüber hinaus stehen ein Fachdienst für Hörbehinderte sowie Sehbehinderte beim Integrationsamt zur Verfügung.
Bei Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen unterstützt Sie unser Psychosozialer Fachdienst.