PersonenbeförderungDie Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung dient dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen und stellt deshalb im Vergleich zur allgemeinen Fahrerlaubnis höhere Anforderungen an die Eignung und Verantwortung (Zuverlässigkeit) des Inhabers. Sie kann auf höchstens fünf Jahre erteilt und muss dann verlängert werden. Um diese charakterliche Eignung überprüfen zu können, wird bei Antragstellung immer ein aktueller Auszug aus dem Verkehrszentralregister und aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) benötigt. Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie einen Personenbeförderungsschein benötigen, oder Fragen zum Antragsverfahren haben, lassen Sie sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Führerscheinstelle beraten. Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen führt, benötigt zusätzlich eine
Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung.
Zur Erklärung dienen folgende Definitionen:
... ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. ... ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen sind. ... ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. ... sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. ... sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. ... sind Spezialfahrzeuge, die für den Rettungsdienst und die Kranken- und Verletztenbeförderung bestimmt und geeignet sind. Sie werden unterschieden in Rettungswagen und Krankentransportwagen. Rettungswagen sind dazu bestimmt, die Transportfähigkeit von Notfallpatienten herzustellen und während der Beförderung aufrecht zu erhalten. Krankentransportwagen sind grundsätzlich zur Beförderung von Nicht-Notfall-Patienten bestimmt. Zur Durchführung von sogenannten Behinderten-Fahrdiensten ist die Erteilung eines Mietwagenscheins, beschränkt auf den Behindertentransport, notwendig. Bei diesen Transporten werden Personen, die während der Fahrt keiner ärztlichen Betreuung bedürfen, befördert. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre; mit einer Ausnahmegenehmigung können aber schon 19-jährige solche Behinderten-Fahrten durchführen. LeistungsbeschreibungBei Öl- und Giftunfällen kümmert sich die Untere Wasserbehörde des Kreises Steinfurt darum, Gefahren einzudämmen und eingetretene Schäden zu beseitigen (zum Beispiel eine Ölsperre im Bach). Neben den als wassergefährdend eingestuften Stoffen können aber auch Flüssigkeiten wie Jauche, Gülle und Silagesickersäfte aus der Landwirtschaft zu Verunreinigungen von Gewässern führen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Gewässer verunreinigt ist, sollten Sie sich unverzüglich an die Untere Wasserbehörde wenden. Wem beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen selbst ein Missgeschick passiert, ist verpflichtet, die Untere Wasserbehörde einzuschalten. Nach Dienstschluss sind die Kreisleitstelle in Rheine oder die örtliche Feuerwehr erreichbar. An wen muss ich mich wenden?Bitte halten Sie sich an folgende Reihenfolge:
- Untere Wasserbehörde (Telefon 0 25 51 / 69 14 12),
- Kreisleitstelle in Rheine (Telefonnummer 0 59 71 / 93 60) oder
- örtliche Feuerwehr (Telefonnummer 1 12).
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