Personenbeförderung
Die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung dient dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen und stellt deshalb im Vergleich zur allgemeinen Fahrerlaubnis höhere Anforderungen an die Eignung und Verantwortung (Zuverlässigkeit) des Inhabers. Sie kann auf höchstens fünf Jahre erteilt und muss dann verlängert werden. Um diese charakterliche Eignung überprüfen zu können, wird bei Antragstellung immer ein aktueller Auszug aus dem Verkehrszentralregister und aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) benötigt.
Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie einen Personenbeförderungsschein benötigen, oder Fragen zum Antragsverfahren haben, lassen Sie sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Führerscheinstelle beraten.
Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen führt, benötigt zusätzlich eine
Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung.
Zur Erklärung dienen folgende Definitionen:
Verkehr mit Taxen
Verkehr mit Mietwagen
Linienverkehr
Ausflugsfahrten
Ferienziel-Reisen
Krankenkraftwagen
Behinderten-Fahrdienst
⇑ / Kündigungsschutz und Prävention
Leistungsbeschreibung
Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitgeber, die beabsichtigen, ein bereits mehr als 6 Monate bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem/einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter/in zu kündigen, benötigen - von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Geregelt ist dieser Kündigungsschutz im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Der Arbeitgeber richtet zu diesem Zweck zunächst einen formlosen begründeten Kündigungsantrag an das Integrationsamt.
Die Integrationsstelle arbeitet eng mit dem Integrationsamt zusammen und ermittelt den Sachverhalt. Sie hört die Beteiligten an und führt in aller Regel mit allen Beteiligten eine Kündigungsverhandlung. Sie versucht, durch die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben den Arbeitsplatz zu erhalten
Im gesamten Verfahren wird auf eine gütliche Einigung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung hingewirkt.
Misslingen alle Vermittlungsversuche, entscheidet das Integrationsamt.
Dabei werden alle vorgebrachten Kündigungsgründe sorgfältig geprüft und die Kündigungsgründe gegen das Interesse des schwerbehinderten Menschen an einer Weiterbeschäftigung abgewogen.
Prävention
Ist das Arbeitsverhältnis gefährdet, versucht die Integrationsstelle bereits im Vorfeld mit den Beteiligten Wege zu finden, die Kündigung möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber der Prävention einen hohen Stellenwert eingeräumt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen die entsprechenden Stellen einschaltet.
In vielen Fällen gelingt es durch verschiedene begleitende Hilfen und Beratungsangebote geeignete Lösungen zu finden und den Arbeitsplatz zu erhalten.