Personenbeförderung
Die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung dient dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen und stellt deshalb im Vergleich zur allgemeinen Fahrerlaubnis höhere Anforderungen an die Eignung und Verantwortung (Zuverlässigkeit) des Inhabers. Sie kann auf höchstens fünf Jahre erteilt und muss dann verlängert werden. Um diese charakterliche Eignung überprüfen zu können, wird bei Antragstellung immer ein aktueller Auszug aus dem Verkehrszentralregister und aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) benötigt.
Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie einen Personenbeförderungsschein benötigen, oder Fragen zum Antragsverfahren haben, lassen Sie sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Führerscheinstelle beraten.
Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen führt, benötigt zusätzlich eine
Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung.
Zur Erklärung dienen folgende Definitionen:
Verkehr mit Taxen
Verkehr mit Mietwagen
Linienverkehr
Ausflugsfahrten
Ferienziel-Reisen
Krankenkraftwagen
Behinderten-Fahrdienst
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Leistungsbeschreibung
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Schwerbehinderte sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr.
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch den Kreis Steinfurt, sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz im Kreisgebiet hat. Behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag gleichgestellt werden.
Über die Gleichstellung entscheidet die zuständige Arbeitsagentur. Für die Personen, die ihren Wohnsitz im Kreis Steinfurt haben, ist für die Gleichstellung die Agentur für Arbeit Rheine zuständig.
Die festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung hat nicht nur Bedeutung für Beschäftigte im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem SGB IX, sondern insbesondere auch für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.