In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist festgelegt, welche Abmessungen und Gewichte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen haben dürfen.
Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte (bereits ohne unteilbare Ladung) die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, ist nach § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erlaubnispflichtig. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Für die Erteilung der
streckenbezogenen Erlaubnis ist das
Straßenverkehrsamt des
Kreises Steinfurt zuständig, sofern der erlaubnispflichtige Verkehr dort beginnt oder das den Transport durchführende Unternehmen dort seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§13 HGB) besteht, hat.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vorlage einer gültigen fahrzeugtechnischen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.
Für Transporte, bei denen die Abmessungen des Fahrzeuges durch die Ladung (unteilbar) überschritten werden, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO erforderlich.
Die Zuständigkeit für die Beantragung von
streckenbezogenen
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO liegt bei den
Städten Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Rheine und Steinfurt, sofern der zu genehmigende Verkehr dort beginnt oder das den Transport durchführende Unternehmen dort seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 13 HGB) besteht, hat. Für die
anderen Städte und Gemeinden
im Kreis Steinfurt ist das
Straßenverkehrsamt des Kreises Steinfurt zuständig.
Im Falle einer
flächendeckenden Erlaubnis bzw.
Ausnahmegenehmigung ist die
Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die den Transport
durchführende
Person ihren
Wohnort oder
Sitz oder das den Transport
durchführende Unternehmen seinen
Sitz hat. Diese Regelung gilt auch analog für
streckenbezogene Dauererlaubnisse/-ausnahmegenehmigungen, die für bis zu
fünf Fahrwege erteilt werden können.