Dezernate der Kreisverwaltung
Hier finden Sie eine Übersicht über die einzelnen Dezernate und die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche.
Landrat Dr. Martin Sommer
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Leistungsbeschreibung
Ob und in welcher Höhe die Zinsen gesenkt werden können, ist abhängig von der Einkommenssituation des geförderten Haushaltes.
Allgemeine Hinweise zur Verzinsung gewährter Förderdarlehen
Die Förderung selbst genutzten Wohneigentums ist ein Schwerpunktziel der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen. Das Land fördert den Neubau und Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum für Familien und Haushalte mit geringerem Einkommen, die ohne diese Förderung kaum die Möglichkeit hätten Wohneigentum zu erlangen. Die Förderung erfolgt in Form von zinsvergünstigten Darlehen für Familien oder Haushalte, die die vom Land vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten.
Das Land sieht in den Förderrichtlinien vor, dass nach bestimmten Fristen die Zinsvergünstigung ausläuft und die Zinsen der Förderdarlehen angehoben werden können. Die aus der Zinsanhebung eingenommenen Mittel werden erneut für Förderprogramme verwendet.
Bei der Verzinsung wird stets die individuelle Einkommenssituation eines jeden Darlehensnehmers berücksichtigt. Innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen können die Mehrbelastungen aus der Verzinsung befristet gesenkt werden.
Um den Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten in NRW immer mit angemessenen Förderinstrumenten begegnen zu können, gab es seit Bestehen der Wohnraumförderung regelmäßige Änderungen in den Fördervorschriften, welche auch zu unterschiedlichen Ausgestaltungen von Darlehensverträgen geführt haben.
Wie werden die Darlehen verzinst, die in den Jahren 1970 bis 2001 bewilligt wurden?
Die Darlehen sind zunächst unverzinslich. Nach einer Sperrfrist von 10 Jahren werden die Darlehen mit 6 % verzinst. Über die Zinsanhebung werden die Darlehensnehmer zwei Monate vor dem Zinsbeginn schriftlich informiert.
Eine Senkung der Belastung aus der Verzinsung auf die in der nachfolgenden Tabelle genannten Beträge ist möglich, wenn die angegebene Über- oder Unterschreitung der Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW zutrifft.
Gesamteinkommen aller zum Haushalt rechnenden Personen bezogen auf die Einkommensgrenze nach § 13 WFNG NRW |
Belastung aus der Verzinsung höchstens jährlich (Kappungsbetrag) |
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bis 2 % Tilgung | über 2 % Tilgung* | |
Unterschreitung um 25 % oder mehr | 0 Euro | 0 Euro |
Unterschreitung um 15 % oder mehr | 600 Euro | 300 Euro |
Einhaltung oder Unterschreitung um weniger als 15% | 1.200 Euro | 600 Euro |
Überschreitung bis 15% | 1.800 Euro | 900 Euro |
Überschreitung bis 25% | 2.400 Euro | 1.200 Euro |
* Bei einer vertraglich vereinbarten Tilgung über 2% ist gemäß § 36 WFNG NRW die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge zu begrenzen.Tilgung und Zinsen dürfen zusammen jährlich 8 % nicht übersteigen.
Ein Antrag auf Zinssenkung erübrigt sich, falls die im Zinsanhebungsschreiben genannte Belastung aus der Verzinsung geringer ist als der in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Jahresbetrag für die jeweils zutreffende Einkommensstufe.
Die Zinssenkungen sind jeweils auf drei Jahre befristet. Danach ist die Beantragung einer erneuten Zinssenkung möglich.
Wie werden die Darlehen verzinst, die in den Jahren 2002 bis 2005 bewilligt wurden?
Ab dem Jahr 2002 gilt als Rechtsgrundlage der Wohnraumförderung das Wohraumförderungsgesetz (WoFG). Durch Nutzung von Übergangsregelungen konnten im Jahr 2002 und zum Teil auch im Jahr 2003 Bewilligungen auch noch auf der alten Rechtsgrundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) erteilt werden. Sofern in den Darlehensverträgen als Rechtsgrundlage der Förderung das II. WoBauG angegeben ist, gelten für diese Verträge die aufgeführten Verzinsungsregelungen für Bewilligungen im Zeitraum 1970 bis 2001. Ist in den Darlehensverträgen als Rechtsgrundlage das WoFG angegeben, so gelten die nachfolgend aufgeführten Verzinsungsregelungen für Bewilligungen ab dem Jahr 2002.
Bei Bewilligungen ab 2002 ist das Baudarlehen im Typ 1 zinsfrei, im Typ 2 mit 1,0% und im Typ 3 mit 2,0% zu verzinsen. Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 3,5 % angehoben. Eine Senkung erfolgt auf Antrag, wenn das anrechenbare Einkommen die aktuell maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 30% übersteigt. Die Zinsen können dann auf den Anfangszinssatz gesenkt werden. Die Zinssenkung ist auf 5 Jahre befristet. Ein erneuter Antrag auf Zinssenkung kann gestellt werden.
Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit werden Zinsen gemäß den Darlehensverträgen bzw. den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 2 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB, mindestens 3,5 % und höchstens 6 % erhoben. Nach Ablauf von 20 Jahren beträgt die Verzinsung 6 %. Eine weitere Zinssenkung kann beantragt werden, wenn die gültige Einkommensgrenze um nicht mehr als 25 % überschritten wird.
Wie werden die Darlehen verzinst, die ab 2006 bewilligt wurden?
Als Rechtsgrundlage der Darlehen des Bewilligungszeitraums ab 2006 gelten das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).
Förderungen ab Bewilligung 2006 bis 2010 : Das Baudarlehen ist im Modell A zinsfrei und im Modell B mit 2,0% zu verzinsen.
Förderungen mit Bewilligung 2011: Das Baudarlehen ist zinsfrei. Für den Erwerb vorhandenen Wohnraums und das Kombimodell beträgt der Zinssatz abweichend hiervon 0,5 %.
Förderungen ab Bewilligung 2012 : Das Baudarlehen ist mit 0,5 % zu verzinsen.
Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 3,5 % angehoben. Eine Senkung erfolgt auf Antrag, wenn das anrechenbare Einkommen die aktuell maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 40 % übersteigt. Die Zinsen können dann auf den Anfangszinssatz gesenkt werden. Die Zinssenkung ist auf 5 Jahre befristet. Ein erneuter Antrag auf Zinssenkung kann gestellt werden.
Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit werden Zinsen gemäß den Darlehensverträgen bzw. den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 2 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB, mindestens 3,5 % und höchstens 6 % erhoben. Nach Ablauf von 20 Jahren beträgt die Verzinsung 6 %. Eine weitere Zinssenkung kann beantragt werden, wenn die gültige Einkommensgrenze um nicht mehr als 25 % überschritten wird.
Vorzimmer
Der Landrat leitet die Kreisverwaltung.
Folgende Bereiche sind dem Landrat direkt zugeordnet:
Kreisdirektor Peter Freitag - Allgemeine Vertretung des Landrates
Peter Freitag
Kontakt
Tel.: 02551 69-1190
E-Mail: peter.freitag@kreis-steinfurt.de
Funktion
Kreisdirektor und Dezernent
Vorzimmer
Sara Kloos
Tel.: 02551 69-1191
E-Mail: sara.kloos@kreis-steinfurt.de
Der Kreisdirektor ist die Allgemeine Vertretung des Landrates in seiner Eigenschaft als Verwaltungschef.
Folgende Ämter sind dem Kreisdirektor zugeordnet:
Tilman Fuchs - Verwaltungsvorstand der Kreisverwaltung
Vorzimmer
Heike Grewe
Tel.: 02551 69-2181
E-Mail: heike.grewe@kreis-steinfurt.de
Der Dezernent II gehört zum Verwaltungsvorstand der
Kreisverwaltung und ist als Dezernent für das Amt für Schule, Sport und
Integration, Jugendamt, Sozialamt sowie für das
Jobcenter
Kreis Steinfurt verantwortlich.
Folgende Bereiche sind dem Dezernenten II zugeordnet:
Carsten Rehers - Verwaltungsvorstand der Kreisverwaltung
Vorzimmer
Alexandra Bäumer
Tel.: 02551 69-2191
E-Mail: alexandra.baeumer@kreis-steinfurt.de
Der Leitende Kreisbaudirektor Carsten Rehers gehört zum Leitungsgremium
der Kreisverwaltung und unterstützt ebenfalls den Landrat in seiner
Eigenschaft als Chef der Kreisverwaltung. Rehers ist als Dezernent
zugleich zuständig für die Bereiche Planen, Bauen und Umwelt.
Folgende Bereich sind Herrn Rehers zugeordnet:
Dr. Karlheinz Fuchs -Verwaltungsvorstand der Kreisverwaltung
Vorzimmer
Jutta Albersmann
Tel.: 02551 69-2201
E-Mail: jutta.albersmann@kreis-steinfurt.de
Der Dezernent IV gehört zum Verwaltungsvorstand der
Kreisverwaltung und ist als Dezernent für das Amt für
Bevölkerungsschutz, das Gesundheitsamt und die Ärztliche Leitung Rettungsdienst verantwortlich.
Folgende Bereiche sind Herrn Dr. Fuchs zugeordnet: