Integration in Kindertageseinrichtungen
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Versorgung und Förderung von Kindern mit Behinderungen in integrativen Kindertageseinrichtungen
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) fördert die Kosten des behinderungsbedingten Mehraufwandes von Kindern mit Behinderung im Sinne des Landesrahmenvertrages Eingliederungshilfe gem. § 131 SGB IX A.2.1. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind ausschließlich vom Träger einer Kindertageseinrichtung über das örtliche Jugendamt beim LWL zu stellen.
Wechselt ein Kind, für das bereits eine Bewilligung vorliegt, die Kindertageseinrichtung, so muss durch den Träger ein neuer Antrag gestellt werden.
Änderungen im Bewilligungszeitraum sind vom Träger unverzüglich sowohl dem Landesjugendamt als auch dem Kreisjugendamt schriftlich mitzuteilen (z. B. wenn das Kind die Einrichtung verlässt).
Der Antrag geht nach Bearbeitung durch das Kreisjugendamt an den LWL, wo nach Prüfung der Antragsunterlagen über die Bewilligung des Antrages entschieden wird.
Nähere Informationen hierzu, insbesondere zum Ablauf des Verfahrens, erhalten Sie auf der Homepage des LWL.