Integration in Kindertageseinrichtungen

/ Behinderte / Pflegebedürftige / Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

Leistungsbeschreibung

Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wenigstens 5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Menschen (bzw. Gleichgestellten) zu besetzen. Unabhängig davon hat ein Arbeitgeber zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Kommt ein Arbeitgeber dieser Beschäftigungspflicht nicht nach, zahlt er für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt.

Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe werden u. a. auch die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben erbracht.

Enthalten in folgenden Kategorien

 

Jahresbericht und kommunale Datenblätter

DER JAHRESBERICHT BIETET EINEN TRANSPARENTEN EINBLICK IN DIE SCHWERPUNKTTHEMEN UND ENTWICKLUNGEN DES JAHRES 2022. 

FÜR DAS AKTUELLE JAHR IST EBENFALLS EINE VERÖFFENTLICHUNG GEPLANT.

    HIer finden Sie die Datenblätter der Kommunen für 2022


    LEITBILD

    Daran wollen wir uns messen lassen...

    Das Leitbild des Kreisjugendamtes ist gemeinsam mit allen Mitarbeitenden entstanden und wird regelmäßig überprüft, fortgeschrieben und weiterentwickelt.

    Das aktuelle Leitbild finden Sie hier.

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