Jugendamtselternbeirat

/ Behinderte / Pflegebedürftige / Schwerbehinderung und Gleichstellung

Leistungsbeschreibung

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Schwerbehinderte sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr.

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch den Kreis Steinfurt, sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz im Kreisgebiet hat. Behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag gleichgestellt werden.

Über die Gleichstellung entscheidet die zuständige Arbeitsagentur. Für die Personen, die ihren Wohnsitz im Kreis Steinfurt haben, ist für die Gleichstellung die Agentur für Arbeit Rheine zuständig.

Die festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung hat nicht nur Bedeutung für Beschäftigte im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem SGB IX, sondern insbesondere auch für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.

Enthalten in folgenden Kategorien

 

Jahresbericht und kommunale Datenblätter

DER JAHRESBERICHT BIETET EINEN TRANSPARENTEN EINBLICK IN DIE SCHWERPUNKTTHEMEN UND ENTWICKLUNGEN DES JAHRES 2024. 

FÜR DAS AKTUELLE JAHR IST EBENFALLS EINE VERÖFFENTLICHUNG GEPLANT.

    HIer finden Sie die Datenblätter der Kommunen für 2024


    LEITBILD

    Daran wollen wir uns messen lassen...

    Das Leitbild des Kreisjugendamtes ist gemeinsam mit allen Mitarbeitenden entstanden und wird regelmäßig überprüft, fortgeschrieben und weiterentwickelt.

    Das aktuelle Leitbild finden Sie hier.

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