Brandschutz

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Brandschutz

Beim Brandschutz ist grundsätzlich zwischen zwei Aufgabenbereichen zu unterscheiden:

  • abwehrender Brandschutz 
  • vorbeugenden Brandschutz

Abwehrender Brandschutz

In NRW findet sich die Rechtsgrundlage für den abwehrenden Brandschutz vornehmlich im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886) und dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Regelungsinhalt sind insbesondere Anforderungen an die Gebäudetechnik, die Brandmeldung und Weiteres.

Ziel ist es, dass entstehende Brände frühzeitig erkannt und damit auch gemeldet werden. Ferner müssen bei einer Brandentstehung wirksame Löschsysteme zur Verfügung stehen. Auch soll die Ausbreitung von Bränden z. B. durch Abschottungen und die Bildung von Brandabschnitten eingeschränkt werden

Die Einhaltung der Vorgaben des abwehrenden Brandschutzes werden in bestimmten zeitlichen Abständen durch Brandschauen überprüft. Die Durchführung dieser Brandschauen obliegt den Städten und Gemeinden.

Die untere Bauaufsichtsbehörde wird bei Brandschauen erst dann beteiligt, wenn eine Beseitigung der in den Brandschauberichten aufgelisteten Mängelpunkte auch bei einer Nachkontrolle nicht festgestellt werden konnte. Die Bauaufsichtsbehörde hat dann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden ordnungsbehördlichen Mitteln auf eine Mängelbeseitigung zu drängen.

Vorbeugender Brandschutz

Die materiellen Vorgaben für den vorbeugenden Brandschutz finden sich in der Landesbauordnung und in den Sonderbauvorschriften. Ziele des vorbeugenden Brandschutzes sind: Verhinderung von Brandentstehung, Vorbeugung gegen Feuer-/ Rauchausbreitung, Gewährleistung der Rettung von betroffenen Personen/ Tieren und das Schaffen der Voraussetzungen für eine wirksame Brandbekämpfung.

Für eine Beratung steht Ihnen unsere Brandschutzdienststelle gerne zur Verfügung.

 

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