Dienstleistungen A-Z

Alle Leistungen von A-Z
 

Hier geht es zur Online-Terminreservierung für bestimmte Bereiche der Kreisverwaltung!

/ Baugenehmigung

Leistungsbeschreibung

Wer ein Gebäude oder eine andere bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung ändert, benötigt dafür im Regelfall eine Baugenehmigung. Erforderlich ist ein Bauantrag, dem alle notwendigen Pläne und Berechnungen (Bauvorlagen) beizufügen sind. Hierfür sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt nach Prüfung schriftlich die Baugenehmigung, wenn das Bauwerk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Bauvorschriften sowie Vorschriften des Straßenrechts, Naturschutzrechts, Immissionsschutzrechts u. a.) entspricht. Gegebenenfalls wird die Erteilung der Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Der Bauantrag ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen. Die weiteren Unterlagen ergeben sich aus der Bauprüfverordnung NRW und sind auch auf der Seite 2 des entsprechenden Formulars ersichtlich.

Zukünftig sollen Bauanträge beim Kreis Steinfurt vollständig auf digitalem Weg bearbeitet werden. Nähere Informationen hierzu können Sie auf der Seite „Bauen online“ erhalten.

Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit Ihre Bauanträge in Papierform beim Kreis Steinfurt einzureichen. Diese Anträge werden dann hier im Hause gescannt und ebenso wie die digitalen Anträge über das Fachverfahren und die entsprechende Kommunikations-Plattform bearbeitet. Aus diesem Grund wird zukünftig nur eine Ausfertigung der Antragsunterlagen benötigt. Die jeweiligen Bescheide werden am Ende des Verfahrens ausgedruckt und Ihnen auf dem Postweg zugeschickt.

Den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen können Sie online ausfüllen und anschließend ausdrucken.

Die erforderlichen Anzeigen für den Baubeginn, den Rohbau und die Fertigstellung können Sie mittlerweile ebenfalls online einreichen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden von der Bauaufsichtsbehörde nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

Formulare



Weiterführende Informationen

Wird ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben ohne Genehmigung begonnen, drohen nicht nur die Verhängung eines Baustopps, sondern auch hohe Geldbußen und ggf. auch der Abriss des Gebäudes.

Ansprechpunkt

Zuständig sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden:
  • kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte über 25.000 Einwohner verfügen über eine eigene Untere Bauaufsichtsbehörde
  • für die übrigen Städte und Gemeinden sind die Kreise als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig

Ermitteln Sie bitte in Abhängigkeit von der Stadt oder Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, Ihre persönliche Ansprechperson.

 

Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie die Website nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden.