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/ Müll in der Landschaft

Leistungsbeschreibung

Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen oder Einrichtungen behandelt oder gelagert werden. Wer dennoch Abfälle außerhalb einer solchen Anlage wegwirft, liegen lässt, vergräbt oder verbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße bis zu 50.000 € bestraft werden kann.

Rechtsgrundlage

Ansprechpunkt

Jochen Schirner
Telefon: 0 25 51/69 14 67
 

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