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⇑ / Klärschlamm und Bioabfall
Leistungsbeschreibung
Klärschlämme, Bioabfälle und Gärreste dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen nur verwertet werden, wenn sie die Qualitätsanforderungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der Bioabfallverordnung (BioAbfV) einhalten und die Flächen dafür geeignet sind. Darüberhinaus gelten für alle Stoffe Höchstaufbringungsmengen.
Sowohl der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Steinfurt als auch der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe ist im Lieferscheinverfahren für jede geplante Klärschlammausbringung spätestens 2 Wochen vor Ausbringung eine Vorankündigung und nach Aufbringung die Vollzugsmeldung vorzulegen (Ausnahme: Gütegemeinschaften). Für die Ausbringung für Bioabfälle gilt das Lieferscheinverfahren nach Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Rechtsgrundlage
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Lieferschein nach § 7 AbfKlärV
- Bioabfallverordnung (BioAbfV) Lieferschein nach § 11 (2) BioAbfV
Ansprechpunkt
Telefon: 0 25 51/69 14 66