Dienstleistungen A-Z

Alle Leistungen von A-Z
 

Hier geht es zur Online-Terminreservierung für bestimmte Bereiche der Kreisverwaltung!

/ Wiederzulassung nach Löschung

Erforderliche Unterlagen

Eine Wiederzulassung nach Löschung liegt nur vor, wenn der Tag der Außerbetriebsetzung länger als sieben Jahre zurückliegt. Sie benötigen dann folgende Unterlagen:

  • eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Verfahren)
  • Den Fahrzeugbrief; falls dieser nicht vorhanden ist, muss stattdessen ein aktueller Eigentumsnachweis (zum Beispiel Rechnung oder Kaufvertrag oder Schenkungsurkunde) im Original beigebracht werden.
  • Falls der Fahrzeugbrief nicht vorliegt, muss zusätzlich ein Gutachten über eine Einzelabnahme nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt werden.
  • Falls der Fahrzeugbrief vorliegt, reicht in der Regel eine gültige Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
  • einen gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
  • das Original-Ausweisdokument des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
  • Vordruck Antrag auf Zulassung/Vollmacht
  • SEPA-Lastschriftmandat
    Das SEPA-Lastschriftmandat ist in jedem Fall von der Fahrzeughalterin/ dem Fahrzeughalter selbst zu unterschreiben. Die Unterschrift des Halters auf einer Vollmacht genügt nicht, um eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer zu erteilen! Sofern die Kfz-Steuer durch eine andere Person gezahlt werden soll, ist zwingend neben der Unterschrift des Halters auch die Unterschrift des Zahlers auf dem SEPA-Lastschriftmandat notwendig. 
  • bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen müssen das Ausweisdokument des Kindes sowie die Vollmacht und der Ausweis eines der beiden Elternteile vorgelegt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweis für Gewerbetreibende und Firmen:

Bei einer Einzelfirma sind die aktuelle Gewerbeanmeldung oder - soweit vorhanden - der aktuelle Handelsregisterauszug und das Original-Ausweisdokument des Firmeninhabers vorzulegen.

Handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist neben dem Original-Ausweisdokument einer der Gesellschafter die Gewerbeanmeldung oder der Gesellschaftervertrag vorzulegen.

Bei juristischen Personen des Privatrechts (zum Beispiel GmbH, KG, AG) sind der aktuelle Handelsregisterauszug oder die aktuelle Gewerbeanmeldung vorzulegen!

 

In anders gelagerten Fällen erkundigen Sie sich bitte vorher bei der Zulassungstelle!

 

Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie die Website nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden.