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/ Kündigungsschutz und Prävention

Leistungsbeschreibung

Besonderer Kündigungsschutz

Arbeitgeber, die beabsichtigen, ein bereits mehr als 6 Monate bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem/einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter/in zu kündigen, benötigen - von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Geregelt ist dieser Kündigungsschutz im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Der Arbeitgeber richtet zu diesem Zweck zunächst einen formlosen begründeten Kündigungsantrag an das Integrationsamt.

Die Integrationsstelle arbeitet eng mit dem Integrationsamt zusammen und ermittelt den Sachverhalt. Sie hört die Beteiligten an und führt in aller Regel mit allen Beteiligten eine Kündigungsverhandlung. Sie versucht, durch die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben den Arbeitsplatz zu erhalten

Im gesamten Verfahren wird auf eine gütliche Einigung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung hingewirkt.

Misslingen alle Vermittlungsversuche, entscheidet das Integrationsamt.
Dabei werden alle vorgebrachten Kündigungsgründe sorgfältig geprüft und die Kündigungsgründe gegen das Interesse des schwerbehinderten Menschen an einer Weiterbeschäftigung abgewogen.

Prävention

Ist das Arbeitsverhältnis gefährdet, versucht die Integrationsstelle bereits im Vorfeld mit den Beteiligten Wege zu finden, die Kündigung möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber der Prävention einen hohen Stellenwert eingeräumt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen die entsprechenden Stellen einschaltet.

In vielen Fällen gelingt es durch verschiedene begleitende Hilfen und Beratungsangebote geeignete Lösungen zu finden und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Formulare

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