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/ Behinderte / Pflegebedürftige / Schwerbehinderung und Gleichstellung

Leistungsbeschreibung

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Schwerbehinderte sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr.

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch den Kreis Steinfurt, sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz im Kreisgebiet hat. Behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag gleichgestellt werden.

Über die Gleichstellung entscheidet die zuständige Arbeitsagentur. Für die Personen, die ihren Wohnsitz im Kreis Steinfurt haben, ist für die Gleichstellung die Agentur für Arbeit Rheine zuständig.

Die festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung hat nicht nur Bedeutung für Beschäftigte im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem SGB IX, sondern insbesondere auch für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.

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