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/ Behinderte / Pflegebedürftige / Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

Leistungsbeschreibung

Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wenigstens 5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Menschen (bzw. Gleichgestellten) zu besetzen. Unabhängig davon hat ein Arbeitgeber zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Kommt ein Arbeitgeber dieser Beschäftigungspflicht nicht nach, zahlt er für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt.

Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe werden u. a. auch die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben erbracht.

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