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/ Bauen / Förderung Mietwohnungsbau

Leistungsbeschreibung

Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden mit zinsgünstigen Darlehen und Tilgungsnachlässen

Wer wird gefördert?

 Förderfähig sind natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen.

Was wird gefördert?

 Gefördert wird die Neuschaffung durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden von

  • Mietwohnraum in Mehrfamilienwohnhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern,
  • Gruppenwohnungen,
  • bindungsfreien Wohnungen gegen Einräumung von Benennungsrechten an geeigneten Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung)
  • Gemeinschaftsräumen und Räumen zum Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur (Infrastrukturräume)

 Wie hoch ist das Darlehen?

 Die Höhe des Darlehens ist abhängig von der Größe der Wohnung, dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B). Die entsprechenden Darlehensbeträge sind der unten stehenden Tabelle zu entnehmen.

 Tabelle: Darlehenshöhe je Quadratmeter Wohnfläche (Neubau)

  

Mietniveau Städte / Gemeinden Einkommens-
gruppe A
Einkommens-
gruppe B
M2

Hopsten,  Laer, Lengerich, Lienen, Metelen, Mettingen, Ochtrup, Recke, Westerkappeln, Wettringen

3.110 Euro 1.920 Euro
M3 Emsdetten, Greven, Hörstel, Horstmar, Ibbenbüren, Ladbergen, Neuenkirchen, Rheine, Saerbeck, Steinfurt, Tecklenburg 3.110 Euro 1.920 Euro
M4 Altenberge, Nordwalde 3.350 Euro 2.290 Euro


Es können Zusatzdarlehen für folgende Maßnahmen beantragt werden:

  • Darlehen für standortbedingte Mehrkosten: 75 % des förderfähigen Anteils der Kosten, maximal 25.000 EUR je Wohnung 
  • Klimaanpassung und besondere Wohnumfeldqualitäten: 75 % des förderfähigen Anteils der Kosten, maximal 11.500 EUR je geförderter Wohnung
  • 300 EUR pro m² förderfähiger Wohnfläche für Gebäude mit BEG Effizienzhaus 40 Standard oder 450 EUR pro m² förderfähiger Wohnfläche für Gebäude, bei denen der Endenergiebedarf für die Wärmeversorgung der geförderten Wohnungen (Brauchwasser und Heizung) vollständig durch regenerativ im Gebäude oder gebäudenah eigenerzeugte erneuerbare Energien gedeckt wird (Netto-Null-Standard). 
  • Der besondere Einsatz von Holz kann auf Antrag mit einem Zusatzdarlehen von 1,30 EUR je kg Holz gefördert werden, maximal 17.000 EUR je Wohneinheit. Hier gelten erhöhte Anforderungen
  • Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen: 

- Wohnungen für Rollstuhlnutzer oder Menschen mit Schwerbehinderung: 15.000 EUR pro Wohnung, 

Elektrisch bedienbare Türen in der Wohnung: 2.000 € pro Tür,

- Elektrisch bedienbare Haus- und Wohnungseingangstür: 3.500 € pro Tür,

- Türen zum Freibereich mit Nullschwelle: 1.500 EUR pro Tür,

- rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche: 8.000 EUR

  • Städtebaulich oder gebäudebedingte Mehrkosten: bis zu 800 EUR je  m² förderfähiger Wohnfläche
  • Für Mieteinfamilienhäuser (eigenheimähnliche, familienfreundliche Bauform mit dazugehörigem Garten oder Grünflächenanteil) pro Haus 25.000 EUR
  • Zusatzdarlehen für Planungswettbewerbe: 400 EUR je geförderter Wohnung für städtebauliche Wettbewerbe und 1.600 EU je geförderter Wohnung für hochbauliche Wettbewerbe

Wie sind die Darlehenskonditionen?

  • Zinsen: 0,0 % bei der Förderung in Gemeinden des Mietniveaus M2,  M3 und M4 bis zum Ablauf des 5. Jahres, danach mit 0,5 % für die Dauer der Miet- und Belegungsbindung (25 oder 30 Jahre), danach marktüblich, sofern keine Bindungsverlängerung beantragt und bewilligt wird. 
  • Verwaltungskostenbeitrag: 0,5 % p.a. (wird in den ersten zwei Jahren ausgesetzt)
  • Bei Erteilung der Förderzusage werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,8 % der Darlehenssumme fällig
  • Tilgung: 1 % p.a., auf Antrag 2 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen (Auf Antrag kann - sofern das Tilgungswahlrecht auf jährlich 2 % nicht ausgeübt wurde - die Tilgung des Darlehens in den ersten 5 Jahren ab Leistungsbeginn ausgesetzt werden. Die tilgungsfreien Anlaufjahre verlängern die Bindungsdauer und die Darlehenslaufzeit nicht. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist dann eine erhöhte Tilgung (je nach Bindungsdauer zwischen 1,20 % und 1,25 %) für die restliche Bindungsdauer zu entrichten
  • Auszahlung in 4 Raten:  
     o 20 % bei Baubeginn (Nachweis über die Fertigstellung der Bodenplatte),  
     o 45 % bei Rohbaufertigstellung,  
     o 15 % bei  Fertigstellung von Dach und Einbau Fenster (wetterfestes Gebäude)
     o 20 % bei abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit.

Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich zu zahlen.

Tilgungsnachlass

Auf Antrag können folgende Tilgungsnachlässe gewährt werden: 

  • Auf den Darlehensgrundbetrag:

       - Mietniveau M2 und M3:        30 % (bei 25jähiger Belegungsbindung)

     - Mietniveau M2 und M3:        35 % (bei 30jähiger Belegungsbindung)  

     - Mietniveau M4:                       35 % (bei 25jähiger Belegungsbindung)  

     - Mietniveau M4:                       40 % (bei 30jähiger Belegungsbindung)  

  • Auf die Zusatzdarlehen:  

      -  Mietniveau M2, M3 und M4:       50 %  

Voraussetzungen

  • Die geförderten Gebäude haben die technischen Anforderungen an das BEG Effizienzhaus 55 zu erfüllen. Das gilt nicht, wenn die zu fördernden Gebäude unter Denkmalschutz stehen. Für Förderungen der Neuschaffung von Mietwohnraum durch Nutzungsänderung sind die technischen Anforderungen an das BEG Effizienzhaus 100 zu erfüllen.
  • Die Wohnungen müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.
  • Jede geförderte Wohnung muss mit einem Balkon, einer Terrasse oder Loggia ausgestattet sein.
  • Die geförderten Wohnungen dürfen nur Haushalten der Einkommensgruppen A bzw. B zur Verfügung gestellt werden.
  • Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn Ihre Wohnfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Raumanzahl steht.

Mietobergrenzen

Die Höhe der Miete ist begrenzt und abhängig von dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B).

Die anfängliche Mietobergrenze ist der Tabelle „Mietobergrenzen“ zu entnehmen.

Neben der Miete dürfen die Betriebskosten, eine Sicherheitsleistung (Kaution) und ggf. eine Betreuungspauschale erhoben werden.

Mietsteigerungen sind in Höhe von 2 % ab dem Zeitpunkt der Förderzusage möglich.

Betreuungs- und Beratungsleistungen für ältere oder behinderte Menschen dürfen nur niederschwellig sein und den Betrag von 60 Euro pro Haushalt monatlich nicht überschreiten. 


Tabelle: Mietobergrenzen je Quadratmeter Wohnfläche


Mietniveau Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B
M2 6,50 Euro 7,55 Euro
M3 6,50 Euro 7,55 Euro
M4
7,25 Euro
8,40 Euro


Für Wohnungen mit BEG Effizienzhaus 40 Standard darf die o. a. Mietobergrenze um 0,15 EUR erhöht werden, für den Klimabonus "Netto-Null" um 0,20 EUR.

Belegungsbindung

Bei der Belegung geförderter Wohnungen darf der Verfügungsberechtigte die geförderte Wohnung nur einem Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein überlassen.

Die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung beträgt nach Wahl der Antragstellerin/des Antragstellers für alle geförderten Wohnungen 25 und 30 Jahre. Die einmal getroffene Wahl ist bindend.


Wohnfläche

Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn die Wohnfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Raumanzahl steht, die Obergrenzen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.


Tabelle: Wohnflächenobergrenzen


Wohnungen bestehend aus Wohnflächenobergrenze
  barrierefrei        barrierefrei mit zusätzlicher Badewanne Rollstuhlnutzer
1 Zimmer, Küche, Nebenräume 50 m² 55 m² 60 m²
2 Zimmer, Küche, Nebenräume 65 m² 70 m² 75 m²
3 Zimmer, Küche, Nebenräume 80 m² 85 m² 90 m²
4 Zimmer, Küche, Nebenräume 95 m² 100 m² 105 m²
5 Zimmer, Küche, Nebenräume 110 m² 115 m² 120 m²


Darüber hinaus gilt:

  • Wohnungen, die für eine Person bestimmt sind, müssen mindestens 35 qm groß sein
  • Bei Wohnungen mit mehr als 5 Zimmern erhöhen sich die Wohnflächenobergrenzen um 15 qm für jeden zusätzlichen Raum.


Eigenleistung

Eigenleistung muss mindestens in Höhe von 10% der Gesamtkosten des Förderobjektes erbracht werden. 

Als Eigenleistung können auch Fremdmittel berücksichtigt werden, deren Besicherung nicht/oder im Grundbuch im Rang nach den Fördermitteln erfolgt.

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