Dienstleistungen A-Z
Hier geht es zur Online-Terminreservierung für bestimmte Bereiche der Kreisverwaltung!
⇑ / Förderung Mietwohnungsbau
Leistungsbeschreibung
Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum durch Neubau oder bauliche Maßnahmen im Bestand mit zinsgünstigen Darlehen und Tilgungsnachlässen
Wer wird gefördert?
Förderfähig sind natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Neubau von
- Mietwohnraum in Mehrfamilienwohnhäusern swoei Mieteinfamilienhäusern,
- Gruppenwohnungen,
- bindungsfreien Wohnungen gegen Einräumung von Benennungsrechten an geeigneten Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung)
- Gemeinschaftsräumen und Räumen zum Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur (Infrastrukturräume)
Wie hoch ist das Darlehen?
Die Höhe des Darlehens ist abhängig von der Größe der Wohnung, dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B). Die entsprechenden Darlehensbeträge sind der unten stehenden Tabelle zu entnehmen.
Tabelle: Darlehenshöhe je Quadratmeter Wohnfläche (Neubau)
Mietniveau | Städte / Gemeinden | Einkommens- gruppe A |
Einkommens- gruppe B |
M2 | Hörstel, Hopsten, Horstmar, |
2.620 Euro | 1.580 Euro |
M3 | Altenberge, Emsdetten, Greven, Lotte, Mettingen, Nordwalde, Ochtrup, Recke, Rheine, Steinfurt, Westerkappeln | 2.620 Euro | 1.580 Euro |
Es können Zusatzdarlehen für folgende Maßnahmen beantragt werden:
- Darlehen für standortbedingte Mehrkosten: 75 % des förderfähigen Anteils der Kosten, maximal 20.000 € je Wohnung
- Klimaanpassung und besondere Wohnumfeldqualitäten: 75 % des förderfähigen Anteils der Kosten, maximal 10.000 € je geförderter Wohnung
- 250 EUR pro m² förderfähiger Wohnfläche für Gebäude mit BEG Effizienzhaus 40 Standard
- Der besondere Einsatz von Holz kann auf Antrag mit einem Zusatzdarlehen von 1,10 € je kg Holz gefördert werden, maximal 15.000 € je Wohneinheit. Hier gelten erhöhte Anforderungen
- Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen:
- Wohnungen für Rolstuhlnutzer oder Menschen mit Schwerbehinderung: 7.000 € pro Wohnung,
- Türen zum Freibereich mit Nullschwelle: 1.000 € pro Tür,
- elektrische Bedienung der Türen: In der Wohnung 1.500 € pro Tür, 3.000 € je Hauseingangstür, Wohnungseingangstür und Brandschutztür,
- rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche: 5.000 €
- Städtebaulich oder gebäudebedingte Mehrkosten: bis zu 600 € je m² förderfähiger Wohnfläche
- Für Mieteinfamilienhäuser (eigenheimähnliche, familienfreundliche Bauform mit dazugehörigem Garten oder Grünflächenanteil) pro Haus 10.000 €
Erweiterte Regelungen für Gruppenwohnungen (Wohneinheiten für 3 – 12 Personen)
- Förderpauschale für Individualbereich zzgl. anteiliger Gemeinschaftsfläche bis zu 50 m² / Person entspr. der Mietstufe
- Baulicher Mehraufwand infolge von Brandschutzauflagen: 5.000 € je Appartement
Wie sind die Darlehenskonditionen?
- Zinsen: 0,0 % bei der Förderung in Gemeinden des Mietniveaus M2 und M3 bis zum Ablauf des 15. Jahres, danach mit 0,5 % für die Dauer der Miet- und Belegungsbindung (25 oder 30 Jahre), danach marktüblich
- Verwaltungskostenbeitrag: 0,5 % p.a.
- Bei Erteilung der Förderzusage werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,8 % der Darlehenssumme fällig
- Tilgung: 1 % p.a., auf Antrag 2 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen (Auf Antrag kann - sofern das Tilgungswahlrecht auf jährlich 2 % nicht ausgeübt wurde - die Tilgung des Darlehens in den ersten 5 Jahren ab Leistungsbeginn ausgesetzt werden. Die tilgungsfreien Anlaufjahre verlängern die Bindungsdauer und die Darlehenslaufzeit nicht. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist dann eine erhöhte Tilgung (je nach Bindungsdauer zwischen 1,20 % und 1,25 %) für die restliche Bindungsdauer zu entrichten
- Auszahlung in 3 Raten:
o 20 % bei Baubeginn (Nachweis über die Fertigstellung der Bodenplatte),
o 45 % bei Rohbaufertigstellung,
o 35 % bei abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit.
Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich zu zahlen.
Tilgungsnachlass
Auf Antrag können folgende Tilgungsnachlässe gewährt werden:
- Auf den Darlehensgrundbetrag:
- Mietniveau M2 und M3: 20 % (bei 25jähiger Belegungsbindung)
- Mietniveau M2 und M3: 25 % (bei 30jähiger Belegungsbindung)
- Auf die Zusatzdarlehen:
- Mietniveau M2 und M3: 50 %
Voraussetzungen
- Die geförderten Gebäude haben die technischen Anforderungen an das BEG Effizienzhaus 55 zu erfüllen. Das gilt nicht, wenn für das Fördervorhaben der Förderantrag bis zum 30.06.2022 gestellt wurde oder die zu fördernden Gebäude unter Denkmalschutz stehen.
- Die Wohnungen müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.
- Jede geförderte Wohnung muss mit einem Balkon, einer Terrasse oder Loggia ausgestattet sein und über der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 6 der Bauordnung des Landes NRW liegen.
- Die Wohnungen dürfen nicht im Kellerraum liegen.
- Die geförderten Wohnungen dürfen nur Haushalten der Einkommensgruppen A bzw. B zur Verfügung gestellt werden.
- Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn Ihre Wohnfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Raumanzahl steht.
Mietobergrenzen
Die Höhe der Miete ist begrenzt und abhängig von dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B).
Die anfängliche Mietobergrenze ist der Tabelle „Mietobergrenzen“ zu entnehmen.
Neben der Miete dürfen die Betriebskosten, eine Sicherheitsleistung (Kaution) und ggf. eine Betreuungspauschale erhoben werden.
Bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme reduzieren sich die Mietobergrenzen um 0,20 Euro pro qm Wohnfläche.
Mietsteigerungen sind in Höhe von 1,5% bezogen auf die Bewilligungsmiete für jedes Jahr seit der Bezugsfertigkeit möglich.
Betreuungs- und Beratungsleistungen für ältere oder behinderte Menschen dürfen nur niederschwellig sein und den Betrag von 40 Euro pro Haushalt monatlich nicht überschreiten.
Tabelle: Mietobergrenzen je Quadratmeter Wohnfläche
Mietniveau | Einkommensgruppe A | Einkommensgruppe B |
M2 | 5,90 Euro | 6,60 Euro |
M3 | 5,90 Euro | 6,60 Euro |
Für Wohnungen mit BEG Effizienzhaus 40 Standard darf die o. a. Mietobergrenze um 0,10 € erhöht werden.
Belegungsbindung
Bei der Belegung geförderter Wohnungen darf der Verfügungsberechtigte die geförderte Wohnung nur einem Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein überlassen.
Die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung beträgt nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin für alle geförderten Wohnungen 25 und 30 Jahre. Die einmal getroffene Wahl ist bindend.
Wohnfläche
Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn die Wohnfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Raumanzahl steht, die Obergrenzen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Tabelle: Wohnflächenobergrenzen
Wohnungen bestehend aus | Wohnflächenobergrenze | ||
barrierefrei | barrierefrei mit zusätzlicher Badewanne | Rollstuhlnutzer | |
1 Zimmer, Küche, Nebenräume | 47 qm | 52 qm | 55 qm |
2 Zimmer, Küche, Nebenräume | 62 qm | 67 qm | 70 qm |
3 Zimmer, Küche, Nebenräume | 77 qm | 82 qm | 87 qm |
4 Zimmer, Küche, Nebenräume | 92 qm | 97 qm | 102 qm |
5 Zimmer, Küche, Nebenräume | 107 qm | 107 qm | 117 qm |
Darüber hinaus gilt:
- Wohnungen, die für eine Person bestimmt sind, müssen mindestens 35 qm groß sein
- Bei Wohnungen mit mehr als 5 Zimmern erhöhen sich die Wohnflächenobergrenzen um 15 qm für jeden zusätzlichen Raum.
Eigenleistung
Eigenleistung muss mindestens in Höhe von 20% der Gesamtkosten erbracht werden. Gewährte Tilgungsnachlässe können auf Antrag bis zur Hälfte auf den Betrag der erforderlichen Höhe der Eigenleistung angerechnet werden.
Als Eigenleistung können auch Fremdmittel berücksichtigt werden, deren Besicherung nicht/oder im Grundbuch im Rang nach den Fördermitteln erfolgt.