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/ Kurzzeitkennzeichen

Leistungsbeschreibung

Fahrten ohne Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:

  • Bis zur nächstgelegenen Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso für die Rückfahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft werden
  • Wenn das Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht, ist eine Rückfahrt innerhalb des Zulassungsbezirks bzw. des angrenzenden Bezirk möglich. Auch eine Fahrt zur unmittelbaren Reparatur und direkt zum TÜV für die Nachprüfung ist zulässig
  • Nach bestandener Hauptuntersuchung/Sicherheitsüberprüfung kann das Kurzzeitkennzeichen ohne weitere Beschränkungen für Überführungsfahrten bis zum Ablauf des Gültigkeitsdatums genutzt werden

Fahrten ohne nationale Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:

  • Fahrten, die zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis dienen. Es darf zu Begutachtungsstellen im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk gefahren werden.
  • Nach Erlangung der Betriebserlaubnis kann das Kurzzeitkennzeichen ohne weitere Beschränkungen für Überführungsfahrten bis zum Ablauf des Gültigkeitsdatums genutzt werden

Weitere Beschränkungen zur Nutzung des Kurzzeitkennzeichens:

Das Kennzeichen wird nur zugeteilt für Probe- oder Überführungsfahrten. Es ist nur die Eintragung eines Fahrzeuges möglich. Durch die Eingabe der Fahrzeugdaten bei der Zulassung ist ein Wechsel der Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

Ab dem 01.04.2015 erforderliche Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Fahrzeugschein, COC oder Einzelgenehmigung
  • gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung
  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
  • Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird ein Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister benötigt
  • Beauftragte benötigen eine Vollmacht, den eigenen Ausweis sowie den des Vollmachtgebers
  • Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigung einer Kfz-Haftpflichtversicherung (eVB-Nr.) für Kurzzeitkennzeichen

Voraussetzung

  • Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz im Kreis Steinfurt oder das Fahrzeug befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich im Kreis Steinfurt
  • Die technischen Daten des Fahrzeuges müssen der Zulassungsbehörde bekannt sein, d.h. das Kurzzeitkennzeichen wird einem konkreten Fahrzeug zugeteilt (Typ- oder Einzelgenehmigung), ein Kurzzeitkennzeichen kann danach nicht zugeteilt werden, wenn kein Nachweis der Fahrzeugdaten vorgelegt werden kann.
  • Das Fahrzeug muss über eine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung verfügen
  • Für das Fahrzeug ist ein Fahrzeugschein für den 5-Tages-Zeitraum mitzuführen
  • Das Fahrzeug darf im Inland nicht zugelassen sein

Weiterführende Informationen

Mit der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens wird ein Fahrzeugschein ausgehändigt, der inhaltlich der Zulassungsbescheinigung Teil I entspricht. Im Gegensatz zur Zulassungsbescheinigung Teil I verliert dieser Fahrzeugschein aber mit Ablaufdatum seine Gültigkeit und kann entsorgt werden. Für eine anschließende Zulassung des Fahrzeuges ist das Original der Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich.

 

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