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/ Personenbeförderung mit Taxen- und Mietwagenverkehr

Leistungsbeschreibung

Wer geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Personen mit Taxen oder Mietwagen (dabei ist mit „Mietwagen“ im Gegensatz zum „Leihwagen/Selbstfahrermietwagen“ die Vermietung eines Kraftfahrzeuges einschließlich Fahrer/in gemeint) befördern will, muss grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besitzen.

Zusätzlich müssen die eingesetzten Fahrer auch im Besitz des sogenannten „Personenbeförderungsscheins“ sein, der bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden muss.

Die Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen für das Unternehmen werden maximal für die Dauer von 5 Jahren erteilt.

Das Genehmigungsverfahren an sich ist sowohl für Taxen wie auch Mietwagen identisch.

Die Genehmigung wird in beiden Fällen jeweils nur für die Gemeinde erteilt, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Das bedeutet, dass Taxen und Mietwagen zunächst einmal nur in dem Gemeindegebiet des Betriebssitzes bereitgehalten werden dürfen. Auf Bestellung oder durch die Erteilung einer Sondergenehmigung sind Ausnahmen möglich.

Der Kreis Steinfurt ist Genehmigungsbehörde für alle Antragsteller, die Ihren Betriebssitz im Gebiet des Kreises Steinfurt haben.

Antragsteller/in oder Genehmigungsinhaber/in kann dabei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Rechtsgrundlage

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

  • Berufszugangsverordnung für den Personenverkehr (PBZugV)

  • Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)

Weiterführende Informationen

Weitere ausführlichere Informationen erhalten Sie unter Straßenverkehrsamt, Aufgaben & Dienstleistungen, Verkehrslenkung, Personenverkehr mit Taxen- und Mietwagenverkehr.

Hinweise

Unterschiede zwischen Taxen und Mietwagen

Taxen
Mit der Erteilung einer Taxikonzession obliegen dem Unternehmen einige Pflichten.

Hier sind insbesondere die Betriebs- und Beförderungspflicht zu nennen. Dies bedeutet, dass der Taxiunternehmer 24 h die Pflicht hat, Fahraufträge entgegen zu nehmen und diese zu bedienen. Taxen dürfen sich im Fahrgebiet der Gemeinde frei bewegen und Fahrgäste auf der Straße („Einsteiger“) aufnehmen. Fahrten außerhalb der Gemeinde dürfen nur gegen Bestellung angetreten werden.

Die Taxentarife werden vom Kreistag festgelegt. Die Taxenordnung wird ebenfalls vom Kreistag verabschiedet und regelt die grundlegenden Abläufe für die Personenbeförderung mit Taxen. So ist zum Beispiel das Aushandeln von Festpreisen für Fahrten mit einem Taxi innerhalb des Pflichtfahrgebietes des Kreises Steinfurt nicht zulässig.

Taxen sind eine Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Anzahl der ausgegebenen Taxikonzession ist daher kontigentiert. Die Anzahl der Taxikonzessionen orientiert sich dabei an der jeweiligen Einwohnerzahl der Gemeinde und den örtlichen Besonderheiten. Daher besteht die Möglichkeit, dass die Erteilung von weiteren Taxikonzessionen für einzelne Gemeinden im Kreisgebiet Steinfurt aktuell nicht möglich ist. Vielerorts bestehen bereits Wartelisten, auf denen sich potenzielle Bewerber für eine Taxikonzession vermerken lassen können. Die Aufnahme auf diese Wartelisten stellt jedoch noch keinen Anspruch oder eine Zusage dar, in absehbarer Zukunft auch eine Taxikonzession erteilt zu bekommen.

Mietwagen
Im Gegensatz zu Taxen unterliegen Mietwagen keiner Betriebs- und Beförderungspflicht.

Das Entgelt für die Fahrt mit dem Mietwagen bestimmt der Unternehmer selbst, und nicht die örtliche Politik. Damit kann der Unternehmer frei entscheiden, welche Fahraufträge er zu welchen Preisen anbietet und durchführt. Im Gegensatz zu Taxen müssen Mietwagen nach einem ausgeführten Fahrauftrag an den jeweiligen Betriebssitz zurückkehren, sofern kein unmittelbar folgender Fahrauftrag vorliegt. Mietwagen dürfen im Gegensatz zu Taxen auch keine Einsteiger auf der Straße aufnehmen.
 

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