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⇑ / Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Sonstige-
Leistungsbeschreibung
Ausnahmegenehmigung
Die Straßen sind für den normalen Verkehr gebaut. Nur in besonderen Fällen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. An den Nachweis sind nach den einschlägigen Vorschriften strenge Anforderungen zu richten.
In Betracht kommen zum Beispiel Ausnahmen zum Befahren eines Fußgängerbereiches mit einem Kfz. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei den Sachbearbeitern (Telefon 0 25 51 / 69 13 75).
Der Antrag kann beim Straßenverkehrsamt, Sachgebiet Verkehrslenkung/Verkehrssicherung gestellt werden. Für Ausnahmegenehmigungen aus den Städten Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Rheine und Steinfurt ist die jeweilige Stadtverwaltung für diese Aufgabe verantwortlich.
Für Handwerksbetriebe besteht eine Sonderregelung. Siehe hierzu unter Handwerkerparkausweis/Münsterlandgenehmigung.
Rechtsgrundlage
- §§ 44 und 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Verwaltungs-Vorschrift zur StVO