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/ Nichtakademische Heilberufe

Leistungsbeschreibung

Berufsanerkennungserlaubnis für nichtakademische Heilberufe

Seit In-Kraft-Treten des Berufsanerkennungsdurchführungsgesetzes zum 01. Januar 2008 ist das Verfahren für die Anerkennung nichtakademischer Heilberufe für EU- und Drittstaatenangehörige zweigeteilt.
Nur wenn beide Verfahren erfolgreich abgeschlossen sind, ist die Berufsausübung gestattet.

Verfahrensablauf

1.Feststellung der Gleichwertigkeit

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsausbildungszeugnissen von nichtakademischen Heilberufen ist in NRW das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie (LPA) zuständig.

Das LPA - Herr Gunia, Tel. 0211 / 45 84-709 ist postalisch wie folgt zu erreichen:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 24
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie.
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf

E-Mail: roland.gunia@brd.nrw.de

Die Anträge müssen direkt bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt werden. Bitte benutzen Sie den dafür vorgesehenen Antragsvordruck

Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Themengebiete und die jeweilige Stundenzahl des erteilten theoretischen und praktischen Unterrichts
  • Themengebiete und die jeweilige Stundenzahl der praktischen Ausbildung
  • die einzelnen Prüfungsfächer der schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschlussprüfung
  • Schulabschlusszeugnis
  • Nachweis über Beginn und Ende der Ausbildung
  • Zeugnisse, Urkunden, Diplome oder Bescheinigungen im Original einschließlich deutscher Übersetzungen, die durch einen in Deutschland öffentlich bestellten oder beeideten Dolmetscher erstellt wurden.

2. Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird das zuständige Gesundheitsamt darüber informiert. Dort ist dann die Berufserlaubnisurkunde zu beantragen.
Diese wird erteilt, wenn der hier durchgeführte Deutschtest, der einen umgangssprachlichen und einen fachspezifischen Teil umfasst, erfolgreich bestanden wurde.
Zu diesem Zeitpunkt wird ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) benötigt. Ebenfalls ist eine ärztliche Bescheinigung, aus der die Eignung für den Beruf hervorgeht, vorzulegen.
Für die Erteilung der Berufserlaubnis wird gemäß der Tarifstelle Nr. 10.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 Euro erhoben.

Die Gebühr beim LPA beträgt zwischen 200,00 Euro und 350,00 Euro.

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle

Als Melde- und Überwachungsbehörde nach § 18 Öffentliches Gesundheitsdienstgesetzes ist die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) für die Überprüfung der Dienstleistungserbringer zuständig.
Hier wird in Anlehnung an das vorgenannte Verfahren geprüft, ob die entsprechenden Voraussetzungen zur vorübergehenden Tätigkeit als Dienstleistungserbringer vorliegen. Hierfür wird gemäß der Tarifstelle 10.3.2 eine Verwaltungsgebühr von einmalig 350,00 Euro erhoben.
 

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